Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Unternehmen unter gemeinsamer Kontrolle
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Definition der gemeinsamen Kontrolle. Gem. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b liegt eine Verbundenheit vor, wenn dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind. Angesprochen ist insbesondere der Fall von Schwestergesellschaften, welche jeweils in einem der Vertragsstaaten ansässig sind. Bei der Person, welche an den verbundenen Unternehmen beteiligt ist, kann es sich um eine natürliche Person, eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine sonstige Personenvereinigung handeln. Die beherrschende Person muss in keinem der Vertragsstaaten ansässig sein und braucht selbst kein Unternehmen i.S.d. Art. 9 Abs. 1 (vgl. Rz. 40 ff.) zu sein. Folglich kann die beherrschende Person die Anteile an den verbundenen Unternehmen auch im Privatvermögen halten. Hinsichtlich der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe „unmittelbar oder mittelbar“, „Geschäftsleitung“, „Kontrolle“ und „Kapital“ wir...