Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Unternehmen eines Vertragsstaats
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Anwendung des Art. 3. Art. 9 bezieht sich auf Gewinnkorrekturen zwischen verbundenen „Unternehmen“. Was als „Unternehmen“ zu verstehen ist, bleibt offen. Infolgedessen gelten die allgemeinen Regelungen des DBA. In diesem Zusammenhang definiert der — in das OECD-MA 2000 aufgenommene — Art. 3 Abs. 1 Buchst. c den Begriff des Unternehmens als „Ausübung einer Geschäftstätigkeit“. Ferner folgt aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. h, dass eine freiberufliche und sonstige selbstständige Tätigkeit als „Geschäftstätigkeit“ anzusehen ist. Diese Begriffsabgrenzungen in Art. 3 sind indessen wenig geeignet, eine konkrete Begriffsabgrenzung des „Unternehmens“ vorzunehmen. Es kann daraus nur im Umkehrschluss gefolgert werden, dass die reine Vermögensverwaltung kein Unternehmen begründet.
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Abkommensautonome Auslegung. Zur Konkretisierung des Begriffs Unternehmen kann auf dessen Auslegung in Art. 7 zurückgegriffen werden (vgl. dazu auch Art. 7 (2008) Rz. 51 ff.). Das Unternehmen ist ein rein abkommensrechtlicher Begriff, der nach ständiger Rspr. des BFH losgelöst vom inn...