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Grundstücksveräußerungen durch Körperschaften öffentlichen Rechts
Von Steuerpflicht, Steuerbefreiung und Nichtsteuerbarkeit
Grundstücksverkäufe durch Körperschaften öffentlichen Rechts haben unterschiedliche steuerliche Folgen, je nachdem, aus welcher Sphäre die Veräußerung erfolgt. Verkäufe aus dem hoheitlichen Bereich sind mE nicht steuerbar - ein bisher zu wenig beachtetes Themenfeld.
1. Überblick
Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) sind organisations- und zivilrechtlich ein einheitlicher Rechtsträger. Im Körperschaftsteuerrecht werden jedoch drei Sphären unterschieden - die Sphäre der Vermögensverwaltung, Betriebe gewerblicher Art (BgA) und der hoheitliche Bereich. Je nachdem, aus welcher Sphäre ein Grundstück veräußert wird, ergeben sich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen.
2. Grundstücksveräußerungen aus der Sphäre der Vermögensverwaltung
Erfolgt die Grundstücksveräußerung nicht aus einem BgA oder aus dem hoheitlichen Bereich, dann unterliegen die Einkünfte im Rahmen der Vermögensverwaltung nach § 1 Abs 3 Z 2 KStG iVm § 21 Abs 3 Z 4 KStG der beschränkten Steuerpflicht. Sofern keine der Steuerbefreiungen des § 30 EStG zur Anwendung kommt, ist bei diesen „privaten“ Grundstücksveräußerungen wie bei privaten Grundstücksveräußerungen natürlicher Personen ImmoESt abzuführen.
Eine Gemeinde verkauft ein ungenutztes Grundstück, um dami...