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Ausschüttung aus der indisponiblen Innenfinanzierung
Kritische Würdigung der Regelung im Erlass zu § 4 Abs 12 EStG
Die Ausschüttung der Kapitalgesellschaft folgt ertragsteuerlich besonderen Regelungen: Die Wahl zwischen Dividende (Beteiligungsertrag) und Einlagenrückzahlung (Veräußerungserlös) besteht nur, soweit die Evidenzkonten mit disponiblen Einlagen und (disponibler) Innenfinanzierung ausreichend befüllt sind. Weisen beide Konten keinen entsprechenden Stand auf, erfolgt nach Meinung des BMF die Ausschüttung aus der indisponiblen Innenfinanzierung. Diese Sichtweise soll nun kritisch hinterfragt sowie auf weitere (der Art nach) indisponible Innenfinanzierungen hingewiesen werden.
1. Ausgangslage
§ 4 Abs 12 Z 3 EStG enthält den ausdrücklichen Auftrag an die Kapitalgesellschaft, ein fortlaufendes Evidenzkonto für Einlagen zu führen sowie dieses als Beilage der jährlichen Körperschaftsteuererklärung anzuschließen. Gleichermaßen ordnet § 4 Abs 12 Z 4 EStG an, die Innenfinanzierung sinngemäß in einer Evidenz zu erfassen. Das Evidenzkonto dient als Beweismittel, über welches kein Bescheid erlassen wird.
Entsprechend der unternehmensrechtlichen Untergliederung der „Innenfinanzierung“ und „Außenfinanzierung“ in gebundene und nicht gebundene Bilanzpositionen sollen nach dem BMF Einlagen und Innenfinanzierung auch für steuerliche Zwecke in „disponible“