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ASoK 11, Oktober 2004, Seite 382

EuGH: "Beschäftigung nach Bedarf" nicht gemeinschaftswidrig

Einem Dienstvertrag, der vorsieht, dass sich Ausmaß und Ausgestaltung der Arbeitszeit allein nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall richten und erst im Einzelfall einvernehmlich zwischen den Parteien festgelegt werden, kann laut EuGH nach geltendem Gemeinschaftsrecht nicht entgegengetreten werden. Dieses Urteil ist kürzlich zu einem Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen OGH ergangen. Konkret sahen die Richter in Luxemburg in dieser so genannten „Beschäftigung nach Bedarf" unter den gegebenen betrieblichen Umständen weder eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten noch von Frauen, die den Großteil der Teilzeitbeschäftigten ausmachen. Aus ähnlichen Erwägungen wurde weiters auch der Bestimmung des § 3 AZG, welche das Ausmaß der täglichen und der wöchentlichen Normalarbeitszeit regelt, aus EU-Sicht - im Hinblick auf die Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 75/207/EWG sowie § 4 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 97/81/EG - Unbedenklichkeit bescheinigt (, Nicole Wippel / Peek & Cloppenburg GmbH & Co. KG).

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