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ASoK 7, Juli 2004, Seite 247

OGH: Entgeltfortzahlung

1. § 4 Abs. 4 EFZG enthält keine Vorschriften über die Form der Anzeige der Dienstverhinderung.

2. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Dienst-Mobilnummer angegeben und eine Einschränkung dahin, dass dort nur Telefonanrufe entgegengenommen werden, nicht vorgenommen, kann sich der Arbeitnehmer dieses Kommunikationsmittels in allen seinen Formen bedienen.

3. Die Mitteilung des Krankenstandes der Arbeitnehmerin durch SMS an die ihr bekannt gegebene Mobilnummer des Arbeitgebers ist daher als ordnungsgemäße Anzeige der Dienstverhinderung anzusehen. - (§ 4 Abs. 4 EFZG)

( 8 Ob A 92/03 t)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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