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OGH: Entgeltfortzahlung
• 1. § 4 Abs. 4 EFZG enthält keine Vorschriften über die Form der Anzeige der Dienstverhinderung.
• 2. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Dienst-Mobilnummer angegeben und eine Einschränkung dahin, dass dort nur Telefonanrufe entgegengenommen werden, nicht vorgenommen, kann sich der Arbeitnehmer dieses Kommunikationsmittels in allen seinen Formen bedienen.
• 3. Die Mitteilung des Krankenstandes der Arbeitnehmerin durch SMS an die ihr bekannt gegebene Mobilnummer des Arbeitgebers ist daher als ordnungsgemäße Anzeige der Dienstverhinderung anzusehen. - (§ 4 Abs. 4 EFZG)
( 8 Ob A 92/03 t)