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OGH: Entgelt ÖBB
• 1. Der in den allgemeinen Vertragsbedingungen bei den Österreichischen Bundesbahnen, die nunmehr als Vertragsschablone für die einzelnen Dienstverträge dienen, zum Ausdruck kommende Änderungsvorbehalt räumt dem Arbeitgeber eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und nach billigem Ermessen auszuübende Regelungsbefugnis ein, wobei nicht nur verbessernde, sondern auch verschlechternde Bestimmungen von einem solchen Gestaltungsrecht umfasst sind.
• 2. Mit der Abschaffung einer „Datenverarbeitungszulage", die in einem konkreten Fall zu einer Gehaltsminderung um 5,88 % innerhalb eines insgesamt vierjährigen Übergangszeitraums führt, hat der Arbeitgeber von dem ihm eingeräumten Gestaltungsrecht zulässigerweise und in einer dem Arbeitnehmer nach billigem Ermessen zumutbaren Weise Gebrauch gemacht. - (§ 40 der allgemeinen Vertragsbedingungen bei den Österreichischen Bundesbahnen)
( 8 Ob A 16/03 s)