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Zeitliche Grenzen und Verjährung bei der Festsetzung von Aussetzungszinsen
§ 212a BAO ermöglicht es, die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen auszusetzen. Im Gegenzug kommt es nach Erledigung der Bescheidbeschwerde und Beendigung der Aussetzung zur Festsetzung von Aussetzungszinsen, sofern nicht die ausgesetzte Abgabenschuld wegen Stattgabe der Beschwerde entfällt. Das BFG hatte unlängst über einen Fall zu entscheiden, in dem die Festsetzung von Aussetzungszinsen durch das Finanzamt mit einem erheblichen zeitlichen Abstand zur Beschwerdeerledigung erfolgte. Strittig war, inwieweit das Recht zur Festsetzung der Aussetzungszinsen zeitlich gebunden ist und der Verjährung unterliegt. Dabei ergaben sich Fragen zur tatbestandlichen Entstehung des Zinsanspruchs, der Anwendbarkeit von § 209a Abs 2 BAO sowie der zeitlichen Abgrenzung der Zinspflicht generell. In diesem Beitrag sollen die wesentlichen Aussagen des BFG gewürdigt und auch ein Vergleich zu anderen Zinsenarten vorgenommen werden.
1. Der Anlassfall ()
1.1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt für den Zeitraum Juli 2015 bis August 2016 gewährte Familienbeihilfe samt Zuschlägen...