Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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13. Schiedsverfahren
13.1 Allgemeines
13.1.1 Führt das Verständigungsverfahren nicht innerhalb von zwei Jahren zu einer Einigung, so sind die zuständigen Behörden der beteiligten Vertragsstaaten verpflichtet, einen Beratenden Ausschuss einzusetzen und dessen Stellungnahme einzuholen (Art. 7 Schiedskonvention). Die zuständigen Behörden können diese Frist von zwei Jahren im Einvernehmen mit den beteiligten Unternehmen verlängern (Art. 7 Abs. 4 Schiedskonvention).
13.1.2 Die in Art. 7 Abs. 1 Schiedskonvention genannte Frist von zwei Jahren beginnt an dem Tag, an dem der Fall erstmals einer der zuständigen Behörden (BZSt oder im Falle der Antragstellung bei einer ausländischen Finanzverwaltung die zuständige Behörde dieses anderen Vertragsstaats) unterbreitet worden ist. Dabei gilt der Fall zu dem späteren der nachfolgenden Zeitpunkte als unterbreitet:
Datum des Steuerbescheids, mit dem die Entscheidung über die Einkommenserhöhung festgesetzt oder festgestellt worden ist;
Tag des Eingangs sämtlicher der unter Tz. 11.3.2 genannten Angaben und Unterlagen bei der zuständigen Behörde sowie jeder weiteren Information, die die zuständige Behörde inne...