Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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c) Pflicht zur Erstellung in deutscher Sprache (Satz 4)
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Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 2 Abs. 5 GAufzV ist die Stammdokumentation in deutscher Sprache zu erstellen. Nur auf Antrag des Steuerpflichtigen kann hiervon abgewichen werden. Die Regelung übernimmt den Rechtsstand der GAufzV 2003 und steht damit in Widerspruch zu den Empfehlungen der OECD, welche ihre Mitgliedstaaten ausdrücklich dazu aufgefordert hat, zumindest hinsichtlich des Masterfiles eine Erstellung der Dokumentation in einer „weit verbreiteten [Fremd]sprache“ und damit letztlich in Englisch zuzulassen. Diese Abweichung von den OECD-Empfehlungen wird seitens der Finanzverwaltung offenbar damit begründet, dass die Eröffnung einer Vorlagemöglichkeit in englischer Sprache einen Bruch in der bislang einheitlichen Handhabung der Voraussetzungen für die Akzeptanz fremdsprachiger Unterlagen und Anträge im Rahmen der AO darstellen würde, eine Vereinfachung auch für sonstige Anträge und Dokumente gelten müsste und der Finanzverwaltung durch die mangelnde Möglichkeit Übersetzungen anfordern zu können, Nachteile entstünden. Dies soll ungeachtet der Tatsache gelten, dass es sich bei der Stammdokumentation, a...