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Handbuch Internationale Verrechnungspreise
Kroppen/Rasch

Handbuch Internationale Verrechnungspreise

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26042-2

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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

a) Geschäftsvorfallbezogene Aufzeichnungen (Satz 1)

87

In Satz 1 wird ebenso wie in § 2 Abs. 3 Satz 1 GAufzV zunächst als Grundsatz herausgestellt, dass die Aufzeichnungen für jeden Geschäftsvorfall, d.h. transaktionsbezogen zu erstellen sind (zu den Ausnahmen siehe § 2 Abs. 3 GAufzV).

88

Da in Satz 1 ebenfalls ausdrücklich hervorgehoben wird, dass der Steuerpflichtige die Aufzeichnungen entsprechend der von ihm gewählten Verrechnungspreismethode zu erstellen hat, besteht - etwa im Gegensatz zu den USA - keine Verpflichtung, alle Methoden zu testen und sich zur Eignung oder Nichteignung von Methoden zu äußern, die gar nicht angewandt worden sind. Somit besteht auch keine Verpflichtung, das Ergebnis der tatsächlich verwendeten Verrechnungspreismethode nach anderen Methoden zu verproben. Selbstverständlich kann der Steuerpflichtige zusätzlich noch Verprobungen nach anderen Methoden vornehmen und dokumentieren, um die Angemessenheit seiner Verrechnungspreise zusätzlich zu untermauern. Er darf aber nicht ausschließlich auf andere Verprobungsmethoden zurückgreifen und die tatsächlich für die Preisfestsetzung gewählte Methode außen vorlassen. Anlass für diese Regelung sind ...

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