Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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a) Sachliche Rechtfertigung
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Ausgangspunkt ist der Amtsermittlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) als Ausfluss des im internationalen Steuerrecht gültigen Gleichheitsgebots. Dementsprechend haben die Finanzbehörden die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben und den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Da der der Besteuerung unterliegende Sachverhalt in der Regel an Vorgänge anknüpft, die in der Sphäre des Steuerpflichtigen begründet sind, und er deshalb häufig allein Zugang zu den erheblichen Tatsachen hat, ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet. Mit der Sachaufklärungspflicht der Finanzbehörde korrespondieren daher die Mitwirkungspflichten der Beteiligten, ohne dass die Sachaufklärungspflichten suspendiert würden. Die Mitwirkungsverpflichtung äußert sich zunächst in der Verpflichtung, Unterlagen vorzulegen.
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Der Amtsermittlung ist jedoch eine Schranke durch das Völkerrecht gesetzt. Die Befugnis zur Ermittlung beschränkt sich aufgrund völkerrechtlich garantierter Rechtspositionen jeweils auf das Hoheitsgebiet eines Staats. Ist demS. 32zufolge ein Sachverhalt zu ermitteln, der sich auf Vorgänge im Ausland bezieht, so trifft den Steuerpflich...