Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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a) Vierfache Bewertung
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§ 3 Abs. 2 FVerlV verlangt eine Ermittlung der Gewinnpotentiale der beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Diese Aussage ist selbstverständlich. Jegliche Besteuerung hat die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, es sei denn, ausnahmsweise sind steuerliche Pauschalierungen wegen der Vielzahl gleich gearteter Fälle zulässig. Wichtiger ist die Aussage in § 3 Abs. 2 FVerlV, dass es zur Ermittlung der Gewinnpotentiale einer Funktionsanalyse der beteiligten Unternehmen vor und nach der Funktionsverlagerung bedarf, auf deren Basis dann die jeweiligen Gewinnpotenziale des verlagernden und der übernehmenden Unternehmen zu bestimmen sind. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Wertbestimmung vier Funktionsanalysen vorzunehmen sind, auf deren Basis dann viermal Gewinnerwartungen zu ermitteln sind. Da eine Funktionsanalyse sich jeweils nur auf die vom Gesamtunternehmen wahrgenommene Funktion beziehen kann, verlangt der Verordnungsgeber letztlich, dass auf Basis der jeweiligen Funktionsanalysen für das Unternehmen vor und nach der Funktionsverlagerung vier Unternehmensbewertungen vorzunehmen sind. Anders lässt...