Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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g) Nachträgliche Preisanpassung
40.6
Die Voraussetzungen einer nachträglichen Preisanpassung sind weder im Gesetz noch in der FVerlV klar und eindeutig geregelt. Es ist insbesondere unklar, ob hierfür allein auf eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen Gewinne oder auf eine erhebliche Abweichung bei der Einschätzung des Gewinnpotenzials abzustellen ist. Letzterer Begriff umfasst gem. § 3 Abs. 2 FVerlV drei Komponenten (= Gewinne, Zinssätze und den Kapitalisierungszeitraum), gem. § 3 Abs. 1 FVerlV jedoch nur die Komponente „Gewinne“. Da nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 11 AStG die „tatsächliche spätere Gewinnentwicklung“ erheblich von der ursprünglichen, der Verrechnungspreisermittlung zugrunde gelegten „Gewinnentwicklung“ abweichen muss, deutet dies darauf hin, dass allein die Gewinnkomponente maßgeblich ist. Demnach dürfte eine nachträgliche Preisanpassung nicht erS. 111folgen, wenn der Zinssatz und/oder der Kapitalisierungszeitraum unzutreffend vorhergesagt wurde und sich hieraus erhebliche Abweichungen ergeben.
Demgegenüber gehen die VerwGr.FVerl in den Rn. 113 und 138 davon aus, dass eine nachträgliche Verrechnungspreiskorrektur bereits dann möglich ist, wenn ...