Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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8. Vereinfachtes Verfahren für kleinere und mittlere Unternehmen
Das BZSt kann auf Antrag für Antragsteller, deren durch das APA erfasste Geschäftsvorfälle voraussichtlich die Beträge des § 6 Abs. 2 Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung nicht überschreiten werden, Erleichterungen im Hinblick auf die Anforderungen der Tz. 3.4 und Tz. 3.5 gewähren, soweit der Zweck des APA, aufgrund eines eindeutigen S. 129Sachverhalts Rechtssicherheit für den Antragsteller zu schaffen und eine Einigung mit dem anderen Staat zu erreichen, nicht gefährdet wird.