Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
6.3 Bindung der Finanzbehörden
Die Finanzbehörden sind an das APA gebunden, wenn der dem APA zu Grunde gelegte Sachverhalt erfüllt ist und die Gültigkeitsbedingungen eingehalten wurden. Sie sind nicht berechtigt, bei Prüfungen und Veranlagungen von Ergebnissen abzuweichen, die auf der zutreffenden Anwendung des APA beruhen. Sie dürfen z.B. keine Änderungen aufgrund einer anderen Verrechnungspreismethode vornehmen.
Die Finanzbehörden sind berechtigt, im Rahmen einer später erfolgenden Außenprüfung festzustellen, ob der maßgebliche Sachverhalt tatsächlich erfüllt wurde und die vereinbarten Gültigkeitsbedingungen (einschließlich der Angaben in den vom Steuerpflichtigen vorzulegenden Jahresberichten, Tz. 6.1) im APA-Zeitraum eingehalten wurden. Werden die Gültigkeitsbedingungen (Tz. 3.7) nicht erfüllt, entfällt im Grundsatz die Bindung der Finanzbehörde; dies berechtigt zu entsprechenden Konsequenzen (Tz. 6.5.2).