Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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B.1 Genaue Abgrenzung der Transaktion, die die Umstrukturierung darstellt: Funktionen, Wirtschaftsgüter, Risiken vor und nach der Umstrukturierung
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Zu Tz. 9.15 alt 9.53
Die Tz. 9.15 bis 9.18 OECD-Leitlinien nehmen erneut den Gedanken auf, dass die Geschäftsvorfälle abgegrenzt werden müssen, die der Umstrukturierung zu Grunde liegen. So stellt Tz. 9.15 OECD-Leitlinien fest, dass eine Umstrukturierung zwei oder auch mehrere Unternehmen betreffen kann. Als Beispiel wird erneut (s. bereits Anm. 28, 41, 183, 204 ff.) die Umstrukturierung eines Eigenproduzenten, der Produkte an einen verbundenen Eigenhändler liefert, benannt. Wird der Eigenhändler nun zu einem risikoarmen Vertreiber oder Kommissionär restrukturiert, dann werden die Risiken in der Regel vom Produzenten übernommen. Die OECD bezeichnet diesen Fall selbst als wenig komplex. Als komplexere Fälle sieht die OECD Fälle, in denen Wirtschaftsgüter, Funktionen und/oder Risiken übertragen werden. Diese vermeintlich höhere Komplexität scheint nicht ganz einleuchtend, da bei der Funktionsabschmelzung gerade Risiken beim bisherigen S. 38Eigenhändler abgeschmolzen werden und von einer anderen Vertragspartei übernommen werd...