Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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2.2 Vorgespräch („Prefiling“)
Ein Steuerpflichtiger sollte als ersten Schritt beim BZSt die Durchführung eines Vorgesprächs („Prefiling“) beantragen, um das Verfahren zu erörtern und um z.B. abzusprechen, welchen Gegenstand und Inhalt der APA-Antrag sinnvollerweise haben sollte (Tz. 3) und welche Unterlagen in seinem Fall erforderlich sind (Tz. 3.5 bzw. 3.6). Das betroffene Land ist zu beteiligen (Tz. 4.3). Daneben kann erörtert werden, wie das BZSt die Aussichten auf Einigung mit der anderen „zuständigen Behörde“ im Vorabverständigungsverfahren einschätzt. Der Steuerpflichtige ist darauf hinzuweisen, dass die deutschen Finanzbehörden eine Vorabverständigungsvereinbarung nur abschließen, wenn er auf die Einlegung eines Einspruchs gegen Steuerbescheide, die die Ergebnisse der Verständigung für die Laufzeit zutreffend umsetzen, nach § 354 Abs. 1a AO verzichtet (Tz. 4.6). Außerdem sollte eine gemeinsame und unverbindliche Einschätzung erfolgen, wie viel Zeit der Abschluss des APA erfordern wird. Die Einschätzung sollte so früh wie möglich vorgenommen, mit allen Verfahrensbeteiligten abgesprochen und ggf. im weiteren Verfahren bei eintretenden Änderungen gemeinsam aktualisiert wer...