Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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A.4.5 Begrenzte Verfügbarkeit von Vergleichswerten
Zu Tz. 3.38
141
In Tz. 3.38 geht die OECD darauf ein, dass sich in der Praxis nicht immer perfekte Vergleichsdaten finden lassen. In solchen Fällen sieht die OECD vor, die Vergleichbarkeitseigenschaften der Fremdvergleichsdaten an bestimmten Stellen zu lockern, um überhaupt Vergleichswerte ermitteln zu können. So können in solchen Fällen auch Vergleichswerte aus anderen geografischen Regionen (vgl. OECD-Kap. III, Tz. 3.35 Anm. 133-135), anderen Industriesektoren oder von Unternehmen mit abweichenden Geschäftsstrategien, Geschäftsmodellen oder mit abweichendem wirtschaftlichem Umfeld herangezogen werden. Die OECD sieht hier eine pragmatische fallbezogene Vorgehensweise vor.
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Hierbei ist zusätzlich zu betonen, dass in bestimmten Fällen vom internen Geschäftsvorfall abweichende Eigenschaften nicht eine Verschlechterung, sondern eine Verbesserung der Vergleichbarkeit hervorrufen können, da die entsprechenden Eigenschaften (insbesondere der geografische Markt) häufig eben keine negativen Effekte auf die Vergleichbarkeit mit dem internen Geschäftsvorfall haben. Eine Lockerung bestimmter Kriterien, die nur einen geringen Ein...