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SWK 20-21, 20. Juli 2025, Seite 965

Fahrtkosten des Vaters für den Besuch des Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Entscheidung: (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 34 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger machte Fahrtkosten für die Abholung seines im Ausland bei der Mutter lebenden Kindes als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten mangels Zwangsläufigkeit nicht an.

Das BFG gab der Beschwerde statt und führte aus, der Steuerpflichtige sei (aufgrund einer gerichtlich bewilligten Vereinbarung mit der Kindesmutter) berechtigt, seinen Sohn an bestimmten Tagen zu sehen, womit die Zwangsläufigkeit der Fahrtkosten aus sittlichen Gründen zu bejahen sei.

Rechtliche Beurteilung: Eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung kommt nur dann in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 Abs 1 EStG vorliegen. Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus.

Im revisionsgegenständlichen Fall fehlt es den geltend gemachten Aufwendungen schon an der Außergewöhnlichkeit iSd § 34 Abs 2 EStG. So ist es nicht als außergewöhnlich anzusehen, dass ein ElternS. 966 teil von seinem Kind getrennt lebt, weil zwischen den Eltern keine e...

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