Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 20-21, 20. Juli 2025, Seite 950

Außerplanmäßige Abschreibungen von Grund und Gebäuden nach UGB

Zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Wertminderung

Gunther Lang und Elisabeth Höltschl

Der Ansatz und die Bewertung von Gebäuden im Jahresabschluss sind in §§ 203 ff UGB geregelt. Der Grund und ein darauf errichtetes Gebäude stellen dabei jeweils einen eigenständigen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens dar. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung sind der Grund und/oder das Gebäude außerplanmäßig auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben. In welchen Fällen von einer dauernden Wertminderung gemäß UGB auszugehen ist, wird in diesem Beitrag analysiert.

1. Überblick

Der Immobilienmarkt steht vor großen Herausforderungen. Anhaltende Insolvenzen und Refinanzierungsprobleme prägen das Bild. Während Immobilienentwickler mit Projekten konfrontiert sind, die vor einigen Jahren teuer eingekauft wurden und sich mittlerweile nicht mehr rentieren, müssen Unternehmen mit Immobilienbesitz ihr Immobilienvermögen auf allfällige Wertminderungen prüfen.

Abschreibungen auf Grund und Boden und auf Gebäude sind regelmäßig bei der Aufstellung des Jahresabschlusses nach UGB zu beurteilen. Während die Vornahme von planmäßigen Abschreibungen zu den Routinetätigkeiten des Bilanzaufstellers gehört, kann das Erfordernis von außerplanmäßigen Abschreibungen viele Fragen aufwerfen.

2. Ansatzbewertung

Ei...

Daten werden geladen...