Praxishandbuch für Datenschutzbeauftragte
2. Aufl. 2025
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S. 2387. Der Datenschutzbeauftragte im öffentlichen Bereich
7.1. Länderspezifische Umsetzung der Datenschutz-Richtlinie für den Bereich Justiz und Inneres und Besonderheiten im öffentlichen Bereich
In der folgenden Darstellung der besonderen Rahmenbedingungen eines Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich wird - und muss mitunter - auf die nationale Ausprägung des öffentlichen Dienstes in Österreich Rücksicht genommen werden. Vor allem der Umstand, dass im öffentlichen Bereich nicht nur die DSGVO anzuwenden ist, sondern auch das dritte Hauptstück des Datenschutzgesetzes (DSG), das die Datenschutzrichtlinie für den Bereich Justiz und Inneres umsetzt, die in jedem EU-Mitgliedsland etwas anders in nationales Recht umgesetzt wurde, müssen berücksichtigt werden. Die Bestimmungen dieses dritten Hauptstücks des DSG gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung (§ 36 DSG). Im Folgenden wird da...