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OGH: PV: Rückforderung
• 1. Artikel 6 der VO EWG Nr. 1408/71 bestimmt, dass diese Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereiches an die Stelle der bilateralen und multilateralen Abkommen über soziale Sicherheit tritt. Diese sind damit nicht außer Kraft getreten, sondern werden durch die Verordnung nur insofern verdrängt, als sie einerseits die EU- bzw. EWR-Bürger betreffen, günstigere Regelungen ausnahmsweise vorgehen und vom Gemeinschaftsrecht überhaupt nicht geregelte Punkte solcher Abkommen gleichfalls unberührt bleiben.
• 2. Für Rückforderungsansprüche des Trägers eines Mitgliedstaats betreffend nicht geschuldeter Zahlungen kommt Art. 111 der Durchführungs-VO (EWG) 574/72 vom als maßgebliche EWR-rechtliche Norm in Betracht. Diese Bestimmung betrifft jedoch nur das Rechtsverhältnis zwischen den Sozialversicherungsträgern zweier Vertragsstaaten; sie lässt aber offen, welche Möglichkeiten dem Versicherungsträger offen stehen, wenn die Nachzahlung nicht einbehalten und an den forderungsberechtigten Sozialversicherungsträger überwiesen, sondern an den Versicherten ausbezahlt wird.
• 3. Aus der Regelung des Art. 27 des bis in Geltung gestandenen Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liech...