GBG | Grundbuchsgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 3
Anmerkung
1) Zu Abs 1: Vgl §§ 10 bis 13.
2) Zu Abs 2: Die näheren Bestimmungen enthält das LiegTeilG, BGBl 1930/3.
Schrifttum
1) Prader, Zu den Folgen eines Vorkaufsrechts an bloßen Liegenschaftsteilen, MANZ Wohnrecht-E 2019/26/03
2) Bittner, Erweitertes Vorkaufsrecht und Eigentumsübertragung durch Erbfolge, NZ 2024/100
Rechtsprechung
Entscheidungen zu § 3 Abs 1 (E 1-E 21)
Entscheidungen zu § 3 Abs 2 (E 22-E 25)
Entscheidung zu § 3 Abs 3 (E 26)
I. Entscheidungen zu § 3 Abs 1
1. Auch das Wiederkaufsrecht kann nur auf dem ganzen Grundbuchskörper (und nicht nur auf demjenigen Teil, auf den sich die Ausübung dieses Rechts bezieht), also nicht auf einzelnen Grundstücken oder Grundstücksteilen, einverleibt werden; eine abweichende Regelung vom Grundsatz des § 3 GBG kann weder aus § 3 Abs 2 LiegTeilG noch aus § 12 Abs 2 GBG gewonnen werden. (RIS-Justiz RS0060186)
2. Es ist also aus materieller Sicht möglich, ein Vorkaufsrecht nur für eines von mehreren Grundstücken einer Liegenschaft oder für einen bloßen Grundstücksteil zu vereinbaren. Die Belastung ist aber dennoch auf dem ganzen Grundbuchskörper einzuverleiben. ( = RIS-Justiz RS0060186 [T2, T3]; RS0118470 [T3] = RpflSlgG 3778)
3. Es ist a...