ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 35 Benutzung von Arbeitsmitteln
Übersicht der Kommentierung
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I. | Benutzung von Arbeitsmitteln (§ 35) | ||
A. | Beachtung bestimmter Grundsätze (Abs 2) | ||
B. | Besondere Gefahrenanalyse (Abs 2 und 4) | ||
C. | Informationen, Anweisungen an Arbeitnehmer (Abs 3) | ||
II. | Verwendung von Arbeitsmitteln (§ 15 AM-VO) | ||
III. | Besondere Arbeiten (§ 17 AM-VO) | ||
IV. | Schutz- und Sicherheitseinrichtungen (§ 35 Abs 1 und 5 ASchG) | ||
A. | Sicheres Zu- und Abführen von Werkstücken | ||
B. | Funktionsunfähige, außer Betrieb genommene Arbeitsmittel (§ 35 Abs 5 ASchG) | ||
C. | Ersatzmaßnahmen bei Erprobung (Ausnahme § 14 AM-VO) | ||
D. | Ersatzmaßnahmen bei Abnahme von Schutzeinrichtungen (§ 15 Abs 4 AM-VO) | ||
V. | |||
A. | Information (§ 4 AM-VO) | ||
B. | Unterweisung (§ 5 AM-VO) | ||
I. Benutzung von Arbeitsmitteln (§ 35)
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Im Sinne des § 2 Abs 2 AM-VO umfasst „Benutzung“ alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung (vgl Art 2 lit b der Richtlinie 89/655/EWG). Dabei handelt es sich jedoch um eine beispielhafte Aufzählung.
§ 35 Abs 1 ASchG verpflichtet die Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bestimmte Grundsätze des Abs 2 eingehalten werden:
A. Beachtung bestimmter Grundsätze (...