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SWK 17, 10. Juni 2025, Seite 791

Rückstellbarkeit von Vorstandsabfertigungen

BFG versagt Rückstellungsbildung für Vorstande im System „Abfertigung neu“

Katharina Daxkobler

Gemäß § 14 Abs 1 Z 3 EStG kann auch für Abfertigungen, die sich nicht aufgrund einer gesetzlichen Anordnung oder eines Kollektivvertrags, sondern aufgrund einer schriftlichen und rechtsverbindlichen Zusage ergeben, eine Rückstellung gebildet werden, wenn der Gesamtbetrag der zugesagten Abfertigung einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigung nachgebildet ist. Das BFG ist in seiner Entscheidung vom , RV/5101309/2018, zu dem Schluss gelangt, dass eine einzelvertraglich zugesagte Abfertigung für ein Vorstandsmitglied, das bereits dem BMSVG unterliegt und daher Ansprüche aus dem System „Abfertigung neu“ geltend machen kann, nicht rückstellungsfähig ist, weil diesfalls die Abfertigung zusätzlich zu der gesetzlichen Abfertigung nach dem BMSVG gewährt wird und daher einer gesetzlichen Abfertigung nicht vergleichbar sei.

1. Rechtsentwicklung

Nach der bis 2002 herrschenden Verwaltungspraxis konnten für (einzelvertragliche und damit freiwillige) Abfertigungszusagen an Vorstände einer AG keine Abfertigungsrückstellungen gebildet werden. Dem lag die Ansicht zugrunde, dass § 14 EStG abschließend die Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen für Abfertigungen regle. Da § 14 EStG ausschließlich Rückstellungen in Hinblick auf (ges...

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