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OGH: Unfallversicherung / Dienstreise
• 1. Die Vornahme einer Dienstfahrt oder Dienstreise ist grundsätzlich als Ausübung der arbeitsvertraglichen Tätigkeit nach § 175 Abs. 1 ASVG geschützt.
• 2. Das Auftanken des Dienstfahrzeuges zählt – im Gegensatz zum Auftanken des für den Arbeitsweg verwendeten Fahrzeuges – nicht zu den an sich eigenwirtschaftlichen, ausnahmsweise aber doch möglicherweise versicherten Tätigkeiten, sondern zur betrieblichen Tätigkeit selbst. – (§ 175 Abs. 1 ASVG)
„Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes (das durch seinen Hinweis auf § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG den vorliegenden Sachverhalt unreflektiert dem Arbeitswegunfall gleichstellte) kann daher nicht entscheidend sein, ob der vom Kläger geplante Tankvorgang unmittelbar für die Fortsetzung der Fahrt notwendig war, ob also der Tank 'überhaupt zu jenem Zeitpunkt bereits nahezu leer war', die Fahrt also anders nicht fortgesetzt werden konnte. Dies folgt auch daraus, dass sogar außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines für die Dienstfahrt benötigten Verkehrsmittels unter Versicherungsschutz stehen, weil Arbeitsunfälle nach § 175 Abs. 2 Z 5 ASVG auch Unfälle sind, die sich bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Inst...