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OGH: Tennisturnier / Unfallversicherungsschutz
• Die Teilnahme an einem Tennisturnier auf Wunsch des Dienstgebers, wodurch Werbung und Imagepflege sowie die Initiierung weiterer Werbeveranstaltungen und Geschäftsanbahnungen erzielt werden sollte, steht nicht unter Unfallversicherungsschutz i. S. d. § 175 ASVG. – (§ 175 ASVG)
„Die gleichen Erwägungen haben auch für Tennis-Cup-Bewerbe zu gelten, in deren Verlauf Betriebsmannschaften oder Einzelsportler mehrerer Betriebe um den Sieg kämpfen. Der gesamte im Detail festgestellte Modus samt abschließender Siegerehrung war auch hier maßgeblich vom Wettkampfcharakter geprägt. Daß der intensive Einsatz der Aktiven (im Regelfall) auch günstige Auswirkungen auf ihre Gesundheit hat, ist eine erfreuliche Nebenerscheinung, nicht aber der eigentliche Zweck. Primär geht es bei einem Tennisturnier, gleichgültig welches Motiv dahinterstehen mag – sei es eigener sportlicher Ehrgeiz, sei es die moralische Verpflichtung dem Arbeitgeber und/oder den Arbeits- und Sportkollegen gegenüber, sich besonders einzusetzen und ähnliches weiter –, darum, den Gegner zu schlagen, dem Niveau entsprechende Spitzenleistungen zu erreichen oder den gestifteten Pokal zu gewinnen. Mit Ausgleichssport hat dies nichts mehr...