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OGH: Arbeitskräfteüberlassung
• 1. Im Hinblick auf die Verpflichtung des Arbeitskräfteüberlassers gemäß AÜG, das Risiko der Auslastung der vereinbarten Arbeitszeit zu tragen, ist eine betriebsbedingte Notwendigkeit zur Kündigung auch dann zu verneinen, wenn nach dem üblichen Geschäftsgang damit zu rechnen ist, daß sich innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers bei anderen Auftraggebern eröffnen wird.
• 2. Bei der in diesem Sinne vorzunehmenden Prüfung der Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers ist nicht nur auf die von ihm zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit abzustellen; vielmehr sind sämtliche Tätigkeiten zu berücksichtigen, die der Dienstnehmer auszuüben bereit und in der Lage ist. – (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG i. V. m. § 1 AÜG)
( 9 Ob A 233/98 z)