OGH 21.07.2005, 8Ob73/05a
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache der B.*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin, vertreten durch Göbel & Hummer Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 61/05d-76, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Das Erstgericht erteilte dem Beschluss des Gläubigerausschusses, mit welchem die Ausscheidung von Teilen einer Forderung, die Gegenstand eines Aktivprozesses der Masse in Tschechien ist, abgelehnt wurde, die konkursgerichtliche Genehmigung.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Gemeinschuldnerin als unzulässig zurück, weil das Konkursgericht nach dem klaren Wortlaut des § 95 Abs 2 KO idF InsNov 2002 nur einen Aufhebungsbeschluss zu fassen habe, hingegen ein Beschluss auf konkursgerichtliche Genehmigung eines Beschlusses des Gläubigerausschusses nicht vorgesehen sei. Die Fassung eines nicht vorgesehenen, wenngleich klarstellenden Beschlusses eröffne keine zusätzliche Rechtsmittelmöglichkeit.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs stellt gar nicht in Abrede, dass die Auslegung des § 95 Abs 2 KO durch das Rekursgericht richtig ist. Damit kommt es aber auf die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, auf welche Aufhebungsbeschlüsse des Gläubigerausschusses sich § 95 Abs 2 KO bezieht, nicht an, weil kein Aufhebungsbeschluss Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der vom Erstgericht gefasste, gesetzlich nicht vorgesehene Beschluss im Rechtsmittelweg beseitigt werden könnte: Die Gemeinschuldnerin - die die Ausscheidung der Forderungen anstrebte - zeigt nicht auf, welches Rechtsschutzinteresse sie an der - von ihr im Übrigen weder im Rekurs noch im Revisionsrekurs begehrten - Beseitigung des klarstellenden Beschlusses des Erstgerichtes haben könnte. Die im Revisionsrekurs angesprochene Frage, ob eine Klagerückziehung im tschechischen Verfahren analog unter § 116 Abs 1 Z 1 KO zu subsumieren ist, stellt sich nicht: Das Erstgericht genehmigte nicht die Klagerückziehung im tschechischen Verfahren, sondern den Ablehnungsbeschluss des Gläubigerausschusses betreffend die Ausscheidung von Forderungsteilen. Auch die Frage der Anwendbarkeit des § 8 KO stellt sich aus diesem Grund nicht.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00073.05A.0721.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-76478