Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Verjährungshemmung gemäß § 9 Abs. 2 KO
• Bei der Hemmung der Verjährung gemäß § 9 Abs. 2 KO handelt es sich um eine Ablaufhemmung. - (§ 9 Abs. 2 KO; § 1494 ABGB)
„Anders ist die Situation jedoch bei der in § 9 Abs. 2 KO angeordneten Hemmung der Verjährung. Diese Bestimmung soll sicherstellen, daß die Verjährung des Anspruches des Gläubigers zumindest bis zum Ablauf der für die Klagsführung gesetzten Frist aufgeschoben wird. Andernfalls bestünde dann, wenn die Konkurseröffnung knapp vor Ablauf der Verjährungszeit erfolgt, die Gefahr, daß der Anspruch während des Verfahrens bzw. vor Ablauf der Klagefrist verjährt und daher nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Nur diesen Nachteil soll die zitierte Bestimmung abwenden. Es liegt hier allein am Gläubiger, zu entscheiden, wann er die Klage erhebt; ohne die Verjährung des Anspruches befürchten zu müssen, steht ihm hiefür jedenfalls die Zeit bis zum Ablauf der ihm gesetzten Klagefrist offen. Dafür, daß die Verjährungsfrist im Sinne einer Fortlaufhemmung während dieses Zeitraumes überhaupt ruhen und der noch offene Rest nach Ablauf der Klagefrist weiterlaufen soll, finden sich im Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte, und auch aus dem mit der Bestimmung verfolgten Zweck läßt s...