OGH 28.09.2004, 4Ob189/04d
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei N*****, vertreten durch Dr. Karl Haas und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren EUR 32.700), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 2 R 72/04d-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dass die von der Beklagten beworbenen Gratis-Sonderausgaben der NÖ-Nachrichten an mehr als 600.000 Haushalte, somit an alle Haushalte in Niederösterreich verteilt wurden, hat die Klägerin nicht bestritten.
Das Rekursgericht hat die unter der Überschrift "der Reichweiten Rolls Royce" veröffentlichte Aussage der Beklagten, ihre an mehr als 600.000 Haushalte in Niederösterreich verteilten Gratis-Sonderausgaben erreichten knapp 1,5 Millionen Niederösterreicher (dies entspricht der Einwohnerzahl dieses Bundeslandes), somit eine totale Abdeckung und 100 %ige Reichweite in Niederösterreich als zulässige marktschreierische Anpreisung beurteilt. Seine Auffassung die Aussage der Beklagten werde von den angesprochen Verkehrskreisen nicht wörtlich sondern als nicht ernst zunehmende Übertreibung erkannt, steht mit der Rechtsprechung zur zulässigen marktschreierischen Anpreisung in Einklang (MR 2001, 176 - ganz Vorarlberg liest Wann und Wo; RIS-Justiz RS0078301) und bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Marktschreierisch und damit nicht irreführend im Sinn des § 2 UWG sind Werbebehauptungen, die jedermann sogleich als nicht ernst gemeinte reklamehafte Übertreibung erkennt und auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückführt, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst gemeinten Tatsachenbehauptung sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden Anpreisung liegt (MR 2000, 320 - ihr neues Nr 1 Magazin; 4 Ob 38/04y - Maximale Reichweite, Maximaler Erfolg).
Beurteilt man die von der Klägerin beanstandete Werbeaussage aber als marktschreierische Anpreisung, die von niemandem ernst genommen wird, kommt es auf die von der Klägerin angeführten Grundsätze zur Reichweitenwerbung nicht mehr an.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die gedankliche Gleichsetzung der beworbenen Sonderausgaben der Beklagten mit einer Nobel-Automarke auch nicht notwendigerweise als Alleinstellungswerbung mit objektivem Tatsachenkern zu beurteilen. Die Frage nach der "besten Automarke" unterliegt der subjektiven Meinung der angesprochenen Verkehrskreise und ist angesichts der Zahl von Anbietern nicht objektivierbar.
Mangels erheblicher Rechtsfragen wird der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00189.04D.0928.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-74106