Nebenberuflich absolvierte Berufsreifeprüfung ist keine Schulausbildung
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RV/7102578/2023-RS1 | Die nebenberuflich absolvierte Berufsreifeprüfung erfüllt nicht den Legalbegriff der Schulausbildung iSv § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 (§ 6 Abs 2 lit b FLAG 1967). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe 02.2022-08.2022 für die volljährige Tochter ***1***, geboren ***3***, Steuernummer ***BF1StNr1***, Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers (Bf) auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine (berufstätige) Tochter ab, weil die Tochter am die Berufsreifeprüfung abgelegt habe und ein Einstieg in das gewünschte Studium (Gesundheits- und Krankenpflege an der Fachhochschule ***2***) mit dem SS 2022 möglich gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die frist- und formgerecht über Finanzonline am eingebrachte Beschwerde, mit der die Aufhebung des Bescheides aus dem Grund begehrt wird, dass seiner Tochter ein Studienbeginn zum Februar 2022 wegen Einhaltung der Kündigungsfrist ihres Dienstverhältnisses nicht möglich gewesen sei. Wenn die Tochter die Matura nicht geschafft hätte, wäre sie Job und ohne Studium dagestanden.
Die belangte Behörde führte zur vorgetragenen Unmöglichkeit des Studienbeginns mit dem SS 2022 folgende Ermittlungen durch:
Mit Vorhalt vom , gerichtet an den Bf, nachweislich mit Rückschein zugestellt am (ON 6, 7), wurde dieser um Vorlage einer "aktuelle[n] Bestätigung der FH ***2*** betreffend die Anmeldefrist für das Sommersemester 2022 im [gewünschten Studium]." Diesen Vorhalt wiederholte die belangte Behörde.
Mit E-Mails vom und vom (vorgelegt als Schriftverkehr mit ON8, 9) richtete die belangte Behörde mehrere Auskunftsersuchen an die zuständige FH und erhielt folgende Auskünfte:
ON 8: "Die Anmeldefrist für den Bachelorstudiengang Gesundheits- und Krankenpflege (Sommersemester 2022) wurde mit festgelegt.Somit wäre eine Bewerbung ab oder nach dem grundsätzlich noch möglich gewesen."
ON 9: "Da der Studienbeginn im Sommersemester 2022 bereits mit festgelegt war, wäre ein Einstieg im April 2022 nicht mehr möglich gewesen."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , nachweislich zugestellt am durch Übernahme eines Mitbewohners, wies die belangte die Beschwerde ab und führte aus wie im angefochtenen Bescheid. In der Begründung wurde die Auskunft der FH der Sachverhaltsfeststellung, dass das SS 2022 der frühestmögliche Studienbeginn für die Tochter gewesen sei und ihr auch objektiv offen gestanden sei, zu Grunde gelegt.
Dagegen erhob der Bf den frist- und formgerecht über Finanzonline am eingebrachten Vorlageantrag, in dem er wörtlich ausführte:
"Meine Tochter ***1*** hat von der Fachhochschule per E-Mail bestätigt bekommen, dass sie sich über die Plattform über welche sie sich beworben hat, nur das WS22 auswählen konnte. Für das WS22 gab es nämlich bereits eine neue Bewerbungsplattform und ***1*** wusste nicht, dass sie sich über eine andere Bewerbungsplattform für das SS22 bewerben hätte müssen. Auch wenn auf der Homepage explizit auf die zwei Bewerbungsplattformen hingewiesen wurde, konnte ***1*** das nicht wissen, weil sie gar nicht auf der Homepage war. Sie wusste von einer Bekannten, dass es an der Fachhochschule ***2*** den Studiengang Gesundheits- und Krankenpflege gab und erkundigte sich somit nicht mehr über die Homepage. Die Bekannte war selbst in diesem Studium und somit holte sich ***1*** von ihr die Informationen und ging sofort weiter zur Bewerbung. Abgesehen davon, dass auch Bestätigt wurde, dass ein späterer Einstieg als den nicht möglich gewesen wäre. Diesen Einstieg hätte sie nicht wahrnehmen können aufgrund der Kündigungsfrist. Dies hat die Fachhochschule [der Referentin des FAÖ] ebenfalls mitgeteilt, somit hat das Dienstverhältnis schon eine Relevanz für den frühestmöglichen Studienstart. Gerne sende ich Ihnen die E- Mails von der Fachhochschule weiter, nur konnte ich diese leider hier nicht hochladen. Bitte um nochmalige Überprüfung des Anspruches für den Zwischenzeitraum."
Mit im Wege von Finanzonline am eingebrachter Vorhaltsbeantwortung teilte der Bf mit:
"anbei sind Screenshots von den E-Mailverkehr von Frau ***4*** und der FH ***2*** sowie von meiner Tochter ***1*** mit der FH ***2***. Aus den E-Mails von Frau ***4*** und der IMC FH ***2***, geht hervor, dass ein Studienstart im SS22 nicht möglich gewesen wäre. Wie wir bereits angefochten haben, ist somit das Dienstverhältnis ein entscheidungsrelevanter Punkt. Da ein späterer Einstieg als der nicht möglich war. Die FH ***2*** hat ***1*** in der E-Mail bestätigt, dass sie technisch bei der Bewerbung nicht die Auswahl für das SS22 hatte. Wie sie in der E-Mail von ***1*** herauslesen, wusste sie nicht, dass erstmalig! ein Quereinstieg möglich gewesen wäre. Die Information der FH ***2***, dass sie auf der Homepage explizit auf die zwei Anmeldemodalitäten hingewiesen haben, macht für ***1*** keinen Unterschied.
Sie wusste von einer Bekannten, welche zu dem Zeitpunkt noch in diesem Studium war, über das Studium Bescheid und hatte somit keine Informationen von der Homepage. ***1*** ist somit gleich auf die Bewerbungsplattform gegangen, welche aufscheint, wenn man "Bewerbung Gesundheits- und Krankenpflege ***2***" eingibt und hat ihre Bewerbung eingereicht. Leider weiß ich nicht genau, was sie mit einer aktuellen Bestätigung der Anmeldemodalitäten meinen, somit kann ich so eine auch nicht nachreichen. Wie das mit den Anmeldeplattformen war, zum Zeitpunkt als ***1*** sich beworben hat, können Sie aus den E-Mails herauslesen."
E-Mail der Tochter an die FH (Datum nicht vollständig vorhanden, ON14):
"ich habe im WS22 den Studiengang Gesundheits und Krankenpflege gestartet. Im Jänner 2022 habe ich die Berufsreifeprüfung absolviert und mich danach für das Studium beworben. Es bestand für mich (technisch) keine Möglichkeit, dass ich mich für das SS22 bewerben hätte können, weil nur noch das WS22 zur Auswahl stand. Somit ist bei mir der frühestmögliche Studienstart das WS22 gewesen (welchen ich auch angetreten habe) und ich habe für die Zwischenmonate (02/22-08/22) Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese wurde mir abgewiesen mit der Begründung, dass von der FH eine Bestätigung mit dem Bewerbungszeitraum ausgestellt wurde. Laut dieser Bestätigung hätte man sich bis für das SS22 (Beginn ) Bewerben können. Gegen diese Abweisung vom Finanzamt werde ich einen Vorlageantrag stellen und brauchte dafür bitte eine Bestätigung, wann ich mich Beworben habe bzw. dass ich mich nicht mehr für das SS22 bewerben hätte können. Es war bei mir eben technisch gar nicht mehr möglich das SS22 auszuwählen, abgesehen davon, wusste ich nicht, dass erstmalig ein Quereinstieg möglich war. […]"
E-Mail der FH an die Tochter (Datum nicht vollständig vorhanden, ON14):
"Zur Erklärung noch, da Sie die Auswählbarkeit des Semesters angesprochen haben. Wir haben im Bewerbungsjahr 22/23 unsere Bewerbung umgestellt. Bewerbungen für Gesundheits- und Krankenpflege mit Start im Sommersemester liefen noch im alten Bewerbungssystem. Für Start im Wintersemester 22/23 lief die Bewerbung bereits über die FH On boarding Plattform - https://onboarding.fh- ***2***.ac.at/. Somit stimmt es, dass Sie bei einer Bewerbung, die Sie über die Onboarding Plattform eingereicht haben, den Studienbeginn im SS 22 nicht zur Auswahl angezeigt bekommen haben. Auf unserer Website zum Studiengang Gesundheit- und Krankenpflege haben wir damals explizit auf die zwei verschiedenen Bewerbungsmöglichkeiten hingewiesen. […]"
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem BFG elektronisch zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs 1 lit d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
[...]
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. […]"
2. Sachverhalt
Die im Jahr 2002 geborene Tochter des Bf befand sich vom bis in einem Dienstverhältnis. Nebenberuflich absolvierte sie in über drei Jahren die Berufsreifeprüfung. Mathematik wurde am anerkannt, Deutsch wurde am , Englisch am abgelegt. Die letzte Prüfung der Berufsreifeprüfung legte die Tochter am ab. Nach Auskunft der FH ***2*** waren die Anmeldefrist für den Bachelorstudiengang Gesundheits- und Krankenpflege (Sommersemester 2022) mit und der Studienbeginn im Sommersemester 2022 mit festgelegt. Somit wäre eine Bewerbung ab oder nach dem grundsätzlich noch möglich gewesen.
Ihre Wunschausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege begann sie an der FH ***2*** mit dem WS 2022/23 im Herbst 2022. Das Dienstverhältnis wurde mWv beendet.
Der Bf begehrte mit Antrag vom die Familienbeihilfe rückwirkend ab Februar 2022. Für den Zeitraum Februar bis August 2022 wies die belangte Behörde den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid ab, weil die Tochter das Studium nicht zum frühestmöglichen Beginn nach Abschluss der Schulausbildung begonnen habe.
Der Bf rechtfertigt die längere Lücke aus zwei Gründen:
1.) Die Kündigung hätte erst nach erfolgreicher Reifeprüfung erfolgen können, sodass die Kündigungsfrist nicht bis zum Studienbeginn im Februar 2022 abgelaufen wäre. Ein Quereinstieg nach Ablauf der Kündigungsfrist im April 2022 sei nach Auskunft der FH nicht möglich gewesen.
2.) Die FH hat für das Studium Gesundheits- und Krankenpflege im Jahr 2022 ihr online-Bewerbungssystem geändert. Die Anmeldungen für das SS2022 liefen noch über die alte Plattform. Für Start im Wintersemester 22/23 lief die Bewerbung bereits über die FH On boarding Plattform - https://onboarding.fh- ***2***.ac.at/. Die FH bestätigte der Tochter, "dass Sie bei einer Bewerbung, die Sie über die Onboarding Plattform eingereicht haben, den Studienbeginn im SS 22 nicht zur Auswahl angezeigt bekommen haben." Die FH teilte der Tochter jedoch auch mit: "Auf unserer Website zum Studiengang Gesundheit- und Krankenpflege haben wir damals explizit auf die zwei verschiedenen Bewerbungsmöglichkeiten hingewiesen."
3. Beweiswürdigung
Obiger Sachverhalt ergab sich schlüssig aus der Aktenlagen und dem Beschwerdevorbringen gleichermaßen. Er ist unstrittig. Die Feststellungen gründen sich insbesondere auf die im Verfahrenshergang dargestellten ON 8,9 und 14 sowie hinsichtlich der Tage der Teilprüfungen dem Vorlagebericht.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Die - zulässige - Beschwerde ist unbegründet.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde § 2 Abs 1 lit d FLAG geändert und ist auf den Beschwerdefall mit der damals erfolgten Änderung anzuwenden. Die Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011 (EBRV 981 BlgNR, 24. GP, 223f) erläutern dazu, dass "die Familienbeihilfe nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden soll. Bisher sei auch durch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe weitergewährt worden. Aus Gründen der Budgetkonsolidierung solle diese Leistungsgewährung entfallen. Damit während der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich keine Lücke entstehe, sei eine ergänzende Regelung im FLAG aufzunehmen. Durch diese Regelung solle insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden, zumal die Eltern im Regelfall weiterhin unterhaltspflichtig seien."
Im Beschwerdefall war die Tochter in dem Zeitraum, für den die Familienbeihilfe antragt wurde, aufgrund einer nichtselbständig ausgeübten Beschäftigung selbsterhaltungsfähig. Mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes endet grundsätzlich der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der Kinder gegen die Eltern. Ob das Einkommen den Grenzbetrag des § 5 Abs 1 FLAG 1967 von EUR 15.000,00 für den Zeitraum 1.1. bis überstiegen hat, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Der im Beschwerdefall verwirklichte Sachverhalt stimmt nicht mit den Vorstellungen des Gesetzgebers überein, derentwegen § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 geschaffen wurde.
"Der Gesetzgeber versteht nach den zitieren EB unter dem ,Abschluss der Schulausbildung' ,insbesondere' eine ,Schulausbildung', die mit Matura abgeschlossen wird. Somit ist die ,Schulausbildung' - verstanden als engerer Begriff einer Berufsausbildung - jedenfalls auch eine ,Berufsausbildung', während nicht jede "Berufsausbildung" als ,Schulausbildung' angesehen werden kann, wie zB ein Studium.
Daher steht im Zeitraum zwischen Abschluss einer Berufsausbildung, die keine Schulausbildung ist, und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung jedenfalls keine FB zu" (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG-Kommentar, 2. Auflage, § 2 Tz 118).
Der Verwaltungsgerichtshof subsumiert in seiner bisherigen Rechtsprechung die Berufsreifeprüfung (Externistenreifeprüfung) dem Legalbegriff der Berufsausbildung iSv § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967.
"Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 fallen jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa Ra 2020/16/0017, mwN). Diese der Rechtsprechung des VwGH entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 StudFG 1992 liegen (vgl. Ra 2020/16/0039, mwN). Die genannten Voraussetzungen müssen auch im Fall der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung vorliegen (vgl. zur Externistenreifeprüfung 2009/15/0089, mwN)."
Die nebenberuflich absolvierte Berufsreifeprüfung erfüllt nicht den Legalbegriff der Schulausbildung iSv § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 (§ 6 Abs 2 lit b FLAG 1967).
Aber auch die mit der Beschwerde ins Treffen geführten Rechtsfertigungsgründe wegen Unmöglichkeit, den früheren Studienbeginn wahrzunehmen, führen nicht zum Erfolg.
Nach obig getroffener Sachverhaltsfeststellung war der Tochter der Beginn des Bachelorstudiums der Gesundheits- und Krankenpflege mit dem SS2022 nach Auskunft der FH objektiv möglich.
"Als frühestmöglicher Zeitpunkt ist nach der Rsp des BFG und des UFS jener Zeitpunkt anzunehmen, in dem nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes die Fortsetzungsmeldung in der gewählten Studienrichtung vorgenommen werden kann. Wird diese nicht vorgenommen, erlischt der Anspruch auf FB ( RV/3100687/2018; RV/0060-G/04; RV/0369-G/05).
Das Gesetz verlangt in § 2 Abs 1 lit d und e die Unmöglichkeit ("frühestmöglicher") eines früheren Beginns (oder einer früheren Fortsetzung) einer Berufsausbildung, bloße Untunlichkeit reicht für die Verwirklichung dieser Tatbestände nicht aus ( RV/7101655/2017 zu ungünstigem Sommersemesterbeginn). Daher ist auch ein nach den studienrechtlichen Vorschriften möglicher Quereinstieg in ein gewähltes Studium mit der Möglichkeit, bereits in diesem Semester (zB Sommersemester 2003) mit der Berufsausbildung zu beginnen und auch Prüfungen ablegen zu können, der frühestmögliche Zeitpunkt im Sinne der lit e. Wird erst zu einem späteren Zeitpunkt (zB Wintersemester 2003/2004) mit der Berufsausbildung begonnen, besteht kein Anspruch auf FB (s RV/0920-W/04).
Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn noch nicht feststeht, welche Berufsausbildung gewählt und dadurch mit der Berufsausbildung erst im Herbst 2007 begonnen wird, obwohl der Präsenzdienst bereits im März 2007 beendet wurde und daher bereits mit Beginn des Sommersemesters 2007 die Berufsausbildung möglich gewesen wäre ( RV/0582-S/07)" (Lenneis, aaO, Tz 132).
Der Gesetzesbegriff des frühestmöglichen Zeitpunkts nach § 2 Abs 2 lit e FLAG 1967 ist inhaltlich identisch mit jenem des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967, sodass die diesbezügliche Rechtsprechung auf den Beschwerdefall anwendbar ist. Der Gesetzesbegriff des "frühestmöglichen Zeitpunktes" ist objektiv zu verstehen. Nach dem Beschwerdevorbringen hat sich die Tochter anlässlich der Studiumsanmeldung bei der besuchten Online-Plattform für die Bewerbung irrtümlich auf die falsche (veraltete) Plattform begeben. Irrtum ist die falsche Vorstellung von der Wirklichkeit. Die Folgen des Irrtums hat der/die Irrende zu tragen. Ein Irrtum ist ein subjektiver Grund, jedoch kommt es im Abgabenrecht generell auf subjektive Momente nicht an, zB den Irrtum aus bestimmten Gründen zu entschuldigen und die Rechtsfolgen nicht eintreten zu lassen. Bei dem Irrtum hat die Tochter darüber hinaus den Hinweis der FH übersehen, die auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen hatte.
Gleiches gilt für die Kündigungsfrist. Die Kündigung in Abstimmung mit dem Herbsttermin 2022 auszusprechen, war eine reine subjektive Entscheidung und fällt unter eine "bloße Untunlichkeit", die nicht einer objektiven Unmöglichkeit gleichgehalten werden kann (s obige BFG-Rechtsprechung). Eine objektive Unmöglichkeit wäre beispielsweise eine Studienzugangsbeschränkung.
Somit wird mit diesen Einwänden auch dann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, wenn die nebenberuflich absolvierte Berufsreifeprüfung als Schulausbildung anzusehen wäre. Das FH-Studium der Gesundheits- und Krankenpflege wurde nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen, weil der Beginn zum SS2022 objektiv möglich war.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit festgestellt werden konnte, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtsfrage, ob eine nebenberuflich abgeschlossene Berufsreifeprüfung den (erst später geschaffenen) Legalbegriff der "Schulausbildung" iSv § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 erfüllt. Bislang sieht der VwGH die Berufsreifeprüfung als Berufsausbildung gem § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 (). Die ordentliche Revision war daher zuzulassen.
Wien, am
§ 2 Abs 1 lit d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
[...]
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. […]"
2. Sachverhalt
Die im Jahr 2002 geborene Tochter des Bf befand sich vom bis in einem Dienstverhältnis. Nebenberuflich absolvierte sie in über drei Jahren die Berufsreifeprüfung. Mathematik wurde am anerkannt, Deutsch wurde am , Englisch am abgelegt. Die letzte Prüfung der Berufsreifeprüfung legte die Tochter am ab. Nach Auskunft der FH ***2*** waren die Anmeldefrist für den Bachelorstudiengang Gesundheits- und Krankenpflege (Sommersemester 2022) mit und der Studienbeginn im Sommersemester 2022 mit festgelegt. Somit wäre eine Bewerbung ab oder nach dem grundsätzlich noch möglich gewesen.
Ihre Wunschausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege begann sie an der FH ***2*** mit dem WS 2022/23 im Herbst 2022. Das Dienstverhältnis wurde mWv beendet.
Der Bf begehrte mit Antrag vom die Familienbeihilfe rückwirkend ab Februar 2022. Für den Zeitraum Februar bis August 2022 wies die belangte Behörde den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid ab, weil die Tochter das Studium nicht zum frühestmöglichen Beginn nach Abschluss der Schulausbildung begonnen habe.
Der Bf rechtfertigt die längere Lücke aus zwei Gründen:
1.) Die Kündigung hätte erst nach erfolgreicher Reifeprüfung erfolgen können, sodass die Kündigungsfrist nicht bis zum Studienbeginn im Februar 2022 abgelaufen wäre. Ein Quereinstieg nach Ablauf der Kündigungsfrist im April 2022 sei nach Auskunft der FH nicht möglich gewesen.
2.) Die FH hat für das Studium Gesundheits- und Krankenpflege im Jahr 2022 ihr online-Bewerbungssystem geändert. Die Anmeldungen für das SS2022 liefen noch über die alte Plattform. Für Start im Wintersemester 22/23 lief die Bewerbung bereits über die FH On boarding Plattform - https://onboarding.fh- ***2***.ac.at/. Die FH bestätigte der Tochter, "dass Sie bei einer Bewerbung, die Sie über die Onboarding Plattform eingereicht haben, den Studienbeginn im SS 22 nicht zur Auswahl angezeigt bekommen haben." Die FH teilte der Tochter jedoch auch mit: "Auf unserer Website zum Studiengang Gesundheit- und Krankenpflege haben wir damals explizit auf die zwei verschiedenen Bewerbungsmöglichkeiten hingewiesen."
3. Beweiswürdigung
Obiger Sachverhalt ergab sich schlüssig aus der Aktenlagen und dem Beschwerdevorbringen gleichermaßen. Er ist unstrittig. Die Feststellungen gründen sich insbesondere auf die im Verfahrenshergang dargestellten ON 8,9 und 14 sowie hinsichtlich der Tage der Teilprüfungen dem Vorlagebericht.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Die - zulässige - Beschwerde ist unbegründet.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde § 2 Abs 1 lit d FLAG geändert und ist auf den Beschwerdefall mit der damals erfolgten Änderung anzuwenden. Die Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011 (EBRV 981 BlgNR, 24. GP, 223f) erläutern dazu, dass "die Familienbeihilfe nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden soll. Bisher sei auch durch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe weitergewährt worden. Aus Gründen der Budgetkonsolidierung solle diese Leistungsgewährung entfallen. Damit während der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich keine Lücke entstehe, sei eine ergänzende Regelung im FLAG aufzunehmen. Durch diese Regelung solle insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden, zumal die Eltern im Regelfall weiterhin unterhaltspflichtig seien."
Im Beschwerdefall war die Tochter in dem Zeitraum, für den die Familienbeihilfe antragt wurde, aufgrund einer nichtselbständig ausgeübten Beschäftigung selbsterhaltungsfähig. Mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes endet grundsätzlich der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der Kinder gegen die Eltern. Ob das Einkommen den Grenzbetrag des § 5 Abs 1 FLAG 1967 von EUR 15.000,00 für den Zeitraum 1.1. bis überstiegen hat, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Der im Beschwerdefall verwirklichte Sachverhalt stimmt nicht mit den Vorstellungen des Gesetzgebers überein, derentwegen § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 geschaffen wurde.
"Der Gesetzgeber versteht nach den zitieren EB unter dem ,Abschluss der Schulausbildung' ,insbesondere' eine ,Schulausbildung', die mit Matura abgeschlossen wird. Somit ist die ,Schulausbildung' - verstanden als engerer Begriff einer Berufsausbildung - jedenfalls auch eine ,Berufsausbildung', während nicht jede "Berufsausbildung" als ,Schulausbildung' angesehen werden kann, wie zB ein Studium.
Daher steht im Zeitraum zwischen Abschluss einer Berufsausbildung, die keine Schulausbildung ist, und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung jedenfalls keine FB zu" (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG-Kommentar, 2. Auflage, § 2 Tz 118).
Der Verwaltungsgerichtshof subsumiert in seiner bisherigen Rechtsprechung die Berufsreifeprüfung (Externistenreifeprüfung) dem Legalbegriff der Berufsausbildung iSv § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967.
"Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 fallen jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa Ra 2020/16/0017, mwN). Diese der Rechtsprechung des VwGH entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 StudFG 1992 liegen (vgl. Ra 2020/16/0039, mwN). Die genannten Voraussetzungen müssen auch im Fall der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung vorliegen (vgl. zur Externistenreifeprüfung 2009/15/0089, mwN)."
Die nebenberuflich absolvierte Berufsreifeprüfung erfüllt nicht den Legalbegriff der Schulausbildung iSv § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 (§ 6 Abs 2 lit b FLAG 1967).
Aber auch die mit der Beschwerde ins Treffen geführten Rechtsfertigungsgründe wegen Unmöglichkeit, den früheren Studienbeginn wahrzunehmen, führen nicht zum Erfolg.
Nach obig getroffener Sachverhaltsfeststellung war der Tochter der Beginn des Bachelorstudiums der Gesundheits- und Krankenpflege mit dem SS2022 nach Auskunft der FH objektiv möglich.
"Als frühestmöglicher Zeitpunkt ist nach der Rsp des BFG und des UFS jener Zeitpunkt anzunehmen, in dem nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes die Fortsetzungsmeldung in der gewählten Studienrichtung vorgenommen werden kann. Wird diese nicht vorgenommen, erlischt der Anspruch auf FB ( RV/3100687/2018; RV/0060-G/04; RV/0369-G/05).
Das Gesetz verlangt in § 2 Abs 1 lit d und e die Unmöglichkeit ("frühestmöglicher") eines früheren Beginns (oder einer früheren Fortsetzung) einer Berufsausbildung, bloße Untunlichkeit reicht für die Verwirklichung dieser Tatbestände nicht aus ( RV/7101655/2017 zu ungünstigem Sommersemesterbeginn). Daher ist auch ein nach den studienrechtlichen Vorschriften möglicher Quereinstieg in ein gewähltes Studium mit der Möglichkeit, bereits in diesem Semester (zB Sommersemester 2003) mit der Berufsausbildung zu beginnen und auch Prüfungen ablegen zu können, der frühestmögliche Zeitpunkt im Sinne der lit e. Wird erst zu einem späteren Zeitpunkt (zB Wintersemester 2003/2004) mit der Berufsausbildung begonnen, besteht kein Anspruch auf FB (s RV/0920-W/04).
Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn noch nicht feststeht, welche Berufsausbildung gewählt und dadurch mit der Berufsausbildung erst im Herbst 2007 begonnen wird, obwohl der Präsenzdienst bereits im März 2007 beendet wurde und daher bereits mit Beginn des Sommersemesters 2007 die Berufsausbildung möglich gewesen wäre ( RV/0582-S/07)" (Lenneis, aaO, Tz 132).
Der Gesetzesbegriff des frühestmöglichen Zeitpunkts nach § 2 Abs 2 lit e FLAG 1967 ist inhaltlich identisch mit jenem des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967, sodass die diesbezügliche Rechtsprechung auf den Beschwerdefall anwendbar ist. Der Gesetzesbegriff des "frühestmöglichen Zeitpunktes" ist objektiv zu verstehen. Nach dem Beschwerdevorbringen hat sich die Tochter anlässlich der Studiumsanmeldung bei der besuchten Online-Plattform für die Bewerbung irrtümlich auf die falsche (veraltete) Plattform begeben. Irrtum ist die falsche Vorstellung von der Wirklichkeit. Die Folgen des Irrtums hat der/die Irrende zu tragen. Ein Irrtum ist ein subjektiver Grund, jedoch kommt es im Abgabenrecht generell auf subjektive Momente nicht an, zB den Irrtum aus bestimmten Gründen zu entschuldigen und die Rechtsfolgen nicht eintreten zu lassen. Bei dem Irrtum hat die Tochter darüber hinaus den Hinweis der FH übersehen, die auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen hatte.
Gleiches gilt für die Kündigungsfrist. Die Kündigung in Abstimmung mit dem Herbsttermin 2022 auszusprechen, war eine reine subjektive Entscheidung und fällt unter eine "bloße Untunlichkeit", die nicht einer objektiven Unmöglichkeit gleichgehalten werden kann (s obige BFG-Rechtsprechung). Eine objektive Unmöglichkeit wäre beispielsweise eine Studienzugangsbeschränkung.
Somit wird mit diesen Einwänden auch dann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, wenn die nebenberuflich absolvierte Berufsreifeprüfung als Schulausbildung anzusehen wäre. Das FH-Studium der Gesundheits- und Krankenpflege wurde nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen, weil der Beginn zum SS2022 objektiv möglich war.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit festgestellt werden konnte, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtsfrage, ob eine nebenberuflich abgeschlossene Berufsreifeprüfung den (erst später geschaffenen) Legalbegriff der "Schulausbildung" iSv § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 erfüllt. Bislang sieht der VwGH die Berufsreifeprüfung als Berufsausbildung gem § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 (). Die ordentliche Revision war daher zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | RV/0369-G/05 RV/0060-G/04 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102578.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAF-72984