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IRZ 11, November 2011, Seite 461

Die Bewertung von zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten oder Veräußerungsgruppen nach IFRS 5

Stefan Prechtl und Lars Schuster

Die Veräußerung von langfristigen Vermögenswerten oder Veräußerungsgruppen erfolgt nicht nur in Krisenzeiten, sondern auch bei strategischen Neuausrichtungen von Unternehmen. Um aufgrund solcher Neuausrichtungen eine Vergleichbarkeit der Abschlüsse von Unternehmen zu gewährleisten, dienen die Regelungen des IFRS 5, welche die angemessene Darstellung der Strukturveränderungen sicherstellen sollen.

Die Autoren erläutern die Bewertungsvorschriften des IFRS 5 und zeigen deren Anwendung an einem Zahlenbeispiel. Auf eine Darstellung der Regelungen zum Ausweis und zu den Anhangangaben wird verzichtet.

1. Allgemeines

IFRS 5 will die Informationen in Jahres- und Konzernabschlüssen mit Blick auf „zur Veräußerung bestimmte Vermögenswerte”, zu denen in Fällen von Veräußerungsgruppen auch Schulden und kurzfristige Vermögenswerte gehören, sowie aufgegebene Geschäftsbereiche verbessern. Der Adressat soll dadurch in die Lage versetzt werden, Auswirkungen auf die Ertragslage, das Vermögen und die Cashflows besser einschätzen zu können, insbesondere dahingehend, dass die entsprechenden Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen künftig nicht mehr zur Erfolgserzielung zur Verfügung stehen.

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