VwGH 20.11.1989, 89/14/0142
VwGH 20.11.1989, 89/14/0142
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine künstlerische Tätigkeit iSd § 22 Abs 1 Z 1 EStG und eine Tätigkeit als Künstler iSd § 10 Abs 2 Z 8 UStG übt der aus, der eine persönliche eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden Kunstfach auf Grund künstlerischer Begabung entfaltet und nicht nur Erlernbares oder Erlerntes wiedergibt. |
Normen | |
RS 2 | AusfzF, unter welchen Voraussetzungen die Herstellung von Holzschnitzwerken in Zusammenarbeit von Künstlern und Handwerkern und unter Verwendung von Kopierfräsmaschinen künstlerische Tätigkeit iSd § 22 Abs 1 Z 1 EStG und Tätigkeit als Künstler iSd § 10 Abs 2 Z 8 UStG sein kann, und Ausf zur Behauptungslast und Beweislast. |
Normen | |
RS 3 | Eine Mitwirkung Dritter bei der Entfaltung einer Tätigkeit kann für die Einstufung der Tätigkeit als künstlerisch unschädlich sein, wenn die Mitwirkung als untergeordnet in den Hintergrund tritt oder wenigstens nicht überwiegt. |
Normen | |
RS 4 | Aus dem Vervielfältigungsrecht des Künstlers folgt nicht, daß die Herstellung der Vervielfältigung künstlerische Tätigkeit sei. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989140142.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-64456