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VwGH 28.03.1989, 89/04/0028

VwGH 28.03.1989, 89/04/0028

Rechtssatz


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Normen
AVG §43 Abs1;
AVG §63 Abs2;
B-VG Art131a;
RS 1
Die an den Rechtsvertreter einer Person gerichtete Aufforderung des Verhandlungsleiters, sich aus dem Verhandlungsraum zu entfernen, da die betreffende Person nicht Partei des Verfahrens sei, stellt eine Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs 2 AVG dar, mit der die Frage der Berechtigung zur Verfahrensteilnahme normativ nicht abschließend erledigt wird, sondern einem Abspruch durch Bescheid vorbehalten bleibt. In Ansehung einer solchen Aufforderung fehlt es somit am Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit im Sinne des Art 131 a B-VG.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12892 A/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040028.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-64268