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VwGH 02.12.1987, 87/03/0189

VwGH 02.12.1987, 87/03/0189

Rechtssätze


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Normen
AVG §3 litc;
JN §66 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Die Terminologie der österreichischen Gesetzgebung will seit Jahrzehnten den Ausdruck "Wohnsitz", wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, stets in dem Sinne verstanden wissen, den § 66 Abs 1 JN gesetzt hat (Hinweis E , 2838/77).
Normen
RS 2
Der Begriff des WOHNSITZES schließt ein Zweifaches in sich, nämlich ein tatsächliches Moment - die Niederlassung in einem Orte - und ein psychischer und zwar die Absicht, in dem Orte der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen (Hinweis E , 1478/48, VwSlg 845 A/1949).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0284 E RS 2
Normen
RS 3
Die Begründung eines WOHNSITZES setzt einen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt an diesem Ort nicht voraus, vielmehr kann auch ein aus einem bestimmten Anlaß zeitlich beschränkter Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wobei der polizeilichen Anmeldung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0284 E RS 3
Normen
RS 4
Eine Person kann auch mehrere WOHNSITZE haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeutet, daß der alte Wohnsitz aufgegeben werden muß.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0284 E RS 4
Normen
AVG §3 litc;
JN §66 Abs1;
VwRallg;
RS 5
Wird an einem Ort bloß eine berufliche Tätigkeit verrichtet, ohne daß dort auch insbesonders übernachtet wird, so fehlt es an dem für den Begriff des Wohnsitzes wesentlichen tatsächlichen Moment der Niederlassung in diesem Ort.
Normen
AVG §3 litc;
JN §66 Abs1;
VwRallg;
RS 6
Als Umstände, die eine allfällige Niederlassungsabsicht äußerlich erkennen lassen und die auf einen dauernden Aufenthalt hindeuten, gelten etwa die Dauer eines Mietvertrages, der Umgang getätigter wirtschaftlicher Investitionen, das Vorhandensein einer Dauererwerbsmöglichkeit, ein länger dauernder Dienstvertrag, das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einer Person, von der die Aufgabe ihres

bisherigen Wohnsitzes allgemein nicht erwartet werden kann, und die Übernahme der Pflege dauernd pflegebedürftiger Angehöriger. Der Aufenthaltsort muß bewußt zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gemacht werden, es darf sich bei dieser Wahl um keine Provisorialmaßnahme handeln, um die Annahme eines Wohnsitzes zu rechtfertigen (Hinweis E , 1578/77).
Normen
JagdG NÖ 1974 §60 Abs1;
JagdRallg;
RS 7
Das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes des Prüfungswerbers im Amtsbereich der Prüfungskommission der Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Folge, dass die vor der somit gemäß § 60 Abs 1 NÖ JG 1974 unzuständigen Prüfungskommission abgelegte Jagdprüfung für nichtig zu erklären ist.
Normen
AVG §68 Abs4;
JagdG NÖ 1974 §58 Abs3 Z2;
JagdG NÖ 1974 §58 Abs5;
JagdG NÖ 1974 §60 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z1;
JagdRallg;
RS 8
Bei der Ungültigerklärung einer Jagdkarte iSd § 62 NÖ JG 1974 (wegen des Tatbestandes nach § 60 Abs 1 letzter Satz NÖ JG 1974 iVm den §§ 61 Abs 1 Z 1 und 58 Abs 3 Z 2 und Abs 5 NÖ JG 1974) handelt es sich nicht um die Nichtigerklärung eines Bescheides iSd § 68 Abs 4 AVG 1950, die Befristung nach § 68 Abs 5 AVG 1950 findet darauf keine Anwendung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/03/0029 E VwSlg 11848 A/1985 RS 1
Normen
JagdG NÖ 1974 §58;
JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z1;
JagdG NÖ 1974 §62 idF 6500-4;
JagdRallg;
RS 9
Mit der Nichtigerklärung der Jagdprüfung fällt eine der im § 58 JG für die Ausstellung einer niederösterreichischen Jagdkarte erforderlichen Voraussetzungen weg, was bewirkt, dass ein Verweigerungsgrund für die Ausstellung einer Jagdkarte iSd § 61 Abs 1 Z 1 JG gegeben ist. Dies verpflichtet die Behörde, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen. Der VwGH kann kein gesetzliches Hindernis erkennen, das es verbieten würde, die Nichtigerklärung der Jagdprüfung und den Entzug der Jagdkarte in einem gemeinsamen Bescheid auszusprechen.
Normen
JagdG NÖ 1974 §58 Abs3 Z2;
JagdG NÖ 1974 §58 Abs6;
JagdG NÖ 1974 §60 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z1;
JagdG NÖ 1974 §62;
JagdRallg;
RS 10
Beim Anspruch über die Entziehungsdauer einer gem § 62 aus dem Grunde des § 61 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 3 Z 2 NÖ JG (der fehlenden jagdlichen Eignung) für ungültig erklärten Jagdkarte darf die Möglichkeit der Erbringung des Nachweises der jagdl Eignung gem § 58 Abs 6 leg cit (besondere Fälle des Nachweises auf andere Weise als durch Ablegung der Jagdprüfung gem § 58 Abs 5) nicht ausgeschlossen werden.
Normen
JagdG NÖ 1974 §62;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2;
RS 11
Der Ausspruch über die Ungültigerklärung und den Einzug der Jagdkarte steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Ausspruch über die Geltungsdauer dieser Verfügung, sodass gegebenenfalls der Bescheid in seinem gesamten darauf gerichteten Spruchteil aufzuheben ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030189.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-63025