Suchen Hilfe
VwGH 07.07.1986, 85/10/0132

VwGH 07.07.1986, 85/10/0132

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
VwGG §28 Abs1 Z4;
RS 1
Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass dem VwGH nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Bf sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (Hinweis E , 81/10/0127).
Norm
AVG §68 Abs1;
RS 2
Rechtskraft kann nur dem Spruch, nicht auch der Begründung des Bescheides zukommen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1055/49 E VwSlg 1400 A/1949 RS 1
Norm
AVG §13 Abs1;
RS 3
Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (Hinweis E , 231/71).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2260/78 B VwSlg 10179 A/1980 RS 6

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985100132.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-61882