VwGH 07.07.1986, 85/10/0132
VwGH 07.07.1986, 85/10/0132
Rechtssätze
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Norm | VwGG §28 Abs1 Z4; |
RS 1 | Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass dem VwGH nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Bf sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (Hinweis E , 81/10/0127). |
Norm | AVG §68 Abs1; |
RS 2 | Rechtskraft kann nur dem Spruch, nicht auch der Begründung des Bescheides zukommen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1055/49 E VwSlg 1400 A/1949 RS 1 |
Norm | AVG §13 Abs1; |
RS 3 | Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (Hinweis E , 231/71). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2260/78 B VwSlg 10179 A/1980 RS 6 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985100132.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-61882