2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen
§ 36a.
2. Besondere Vorschriften
A. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof oder der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung (Art. 126a und 148f des Bundes-Verfassungsgesetzes).
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung oder einem Bundesminister über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeiten des Rechnungshofes regeln, kann die Bundesregierung oder der Rechnungshof den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen.
(2) Der Antrag ist binnen der unerstreckbaren Frist von vier Wochen zu stellen; diese Frist beginnt für die Bundesregierung nach Ablauf des Tages, an dem sie amtlich Kenntnis davon erhält, daß der Rechnungshof seine Zuständigkeit zu einer in Angriff genommenen oder von ihm beabsichtigten Amtshandlung entgegen dem Einspruch der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers für sich in Anspruch nimmt und auf der Fortsetzung der begonnenen oder auf dem Vollzug der beabsichtigten Amtshandlung besteht oder aber, daß der Rechnungshof eine Gebarungsüberprüfung, um deren Vornahme er gemäß Art. 126b Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes ersucht wurde, als nicht in seinen Wirkungsbereich fallend ablehnt; für den Rechnungshof beginnt die Frist nach Ablauf des Tages, an dem er amtlich Kenntnis von der endgültigen ablehnenden Stellungnahme der Bundesregierung erhält oder an dem er an dem Vollzug der strittigen Amtshandlung mit Kenntnis der Bundesregierung behindert wird.
(3) Wurde der Antrag von der Bundesregierung eingebracht, so hat ihn diese dem Rechnungshof, wurde er aber vom Rechnungshof eingebracht, so hat ihn dieser der Bundesregierung sofort zur Kenntnis zu bringen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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