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VfGG § 18., BGBl. Nr. 85/1953, gültig von 05.07.1953 bis 28.02.2013

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 18.

Eingaben, die den Anforderungen der §§ 15 und 17 oder anderen durch dieses Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprechen, sind, sofern die Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Referenten dem Einbringer zur Verbesserung innerhalb einer Frist zurückzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54122