VwGH 18.04.1958, 0485/56
VwGH 18.04.1958, 0485/56
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der Anerbe, der im Zuge einer Erbauseinandersetzung den weichenden Geschwistern Holzschlägerungsrechte einräumt, muß, wenn diese Geschwister in späteren Jahren von dem Schlägerungsrecht Gebrauch machen und selbst schlägern oder schlägern lassen, den Wert des geschlägerten Holzes als PrivatENTNAHME versteuern, und zwar auch dann, wenn die Rechte der weichenden Geschwister verdinglicht worden sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1815 F/1958 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1958:1956000485.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-52829