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VwGH 18.04.1958, 0485/56

VwGH 18.04.1958, 0485/56

Rechtssatz


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Normen
EStG 1939 §4 Abs1;
EStG 1953 §4 Abs1;
RS 1
Der Anerbe, der im Zuge einer Erbauseinandersetzung den weichenden Geschwistern Holzschlägerungsrechte einräumt, muß, wenn diese Geschwister in späteren Jahren von dem Schlägerungsrecht Gebrauch machen und selbst schlägern oder schlägern lassen, den Wert des geschlägerten Holzes als PrivatENTNAHME versteuern, und zwar auch dann, wenn die Rechte der weichenden Geschwister verdinglicht worden sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1815 F/1958
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1956000485.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-52829