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VwGH 23.12.1964, 0418/63

VwGH 23.12.1964, 0418/63

Rechtssätze


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Normen
UStG 1959 §3 Abs2;
UStG 1959 §3 Abs4;
RS 1
Eine Werklieferung ist anzunehmen, wenn der mit der Bearbeitung eines Gegenstandes befaßte Unternehmer selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die das bearbeitete Werkstück erst "marktreif" machen. Dies gilt auch dann, wenn der Grundstoff, für sich allein betrachtet, bereits die äußere Form des späteren Fertigerzeugnisses aufweist.
Normen
UStG 1959 §3 Abs2;
UStG 1959 §3 Abs4;
RS 2
Werden im Rohzustand befindlichen Schmuckgegenständen (Broschen, Ohrklipse und dgl aus Kunststoff) künstliche Steine hinzugefügt, sodass durch diese Bearbeitung ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit entsteht (Gablonzer Schmuck) dann sind die dazugekommenen Stoffe nicht Zutaten oder sonstige Nebensachen. Diese Leistung ist daher als Lieferung anzusehen (Werklieferung).
Norm
BAO §21;
RS 3
Die Verkehrsauffassung hat bei der Beurteilung umsatzsteuerrechtlicher Vorgänge eine große Bedeutung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1955/03/11 2860/53 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3205 F/1964
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000418.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-52736