VwGH 23.12.1964, 0418/63
VwGH 23.12.1964, 0418/63
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine Werklieferung ist anzunehmen, wenn der mit der Bearbeitung eines Gegenstandes befaßte Unternehmer selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die das bearbeitete Werkstück erst "marktreif" machen. Dies gilt auch dann, wenn der Grundstoff, für sich allein betrachtet, bereits die äußere Form des späteren Fertigerzeugnisses aufweist. |
Normen | |
RS 2 | Werden im Rohzustand befindlichen Schmuckgegenständen (Broschen, Ohrklipse und dgl aus Kunststoff) künstliche Steine hinzugefügt, sodass durch diese Bearbeitung ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit entsteht (Gablonzer Schmuck) dann sind die dazugekommenen Stoffe nicht Zutaten oder sonstige Nebensachen. Diese Leistung ist daher als Lieferung anzusehen (Werklieferung). |
Norm | BAO §21; |
RS 3 | Die Verkehrsauffassung hat bei der Beurteilung umsatzsteuerrechtlicher Vorgänge eine große Bedeutung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1955/03/11 2860/53 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3205 F/1964 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1963000418.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-52736