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VwGH 28.01.2016, Ro 2015/16/0040

VwGH 28.01.2016, Ro 2015/16/0040

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/16/0031, und den hg. Beschluss vom , Ra 2014/16/0019).
Normen
RS 2
Mit den in der Revision angeführten Rechten auf Einhaltung eines fairen Verfahrens, auf Durchführung eines mängelfreien und richtigen Verwaltungs- und Finanzstrafverfahrens, auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und auf richtige Anwendung von gesetzlichen Verfahrensvorschriften rügen die Revisionswerber die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche in den Revisionsgründen des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG auszuführen wäre, und verwechseln solcherart den Revisionspunkt mit den Aufhebungstatbeständen des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG (vgl. neben dem hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/16/0031, hinsichtlich eines "Rechts auf mängelfreies Verfahren" ausdrücklich den hg. Beschluss vom , 2012/16/0132, und das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0265).
Norm
RS 3
Ein abstraktes Recht auf "richtige rechtliche Beurteilung" besteht nicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 2012/15/0231).
Normen
RS 4
Über die Verletzung des von den Revisionswerbern bezeichneten verfassungsgesetzlich (Art. 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, und Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) gewährleisteten Rechtes hätte der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über eine Revision wegen Verletzung dieses Rechtes zu erkennen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , 2014/16/0005, und vom , 2009/16/0222).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache des Dipl.-Ing. S G und der Ing. S GmbH, beide in I, beide vertreten durch MMag. Dr. Erich Lackner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Heiliggeiststraße 11, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/3300007/2013 ua, betreffend Zurückweisung von Beschwerden im Finanzstrafverfahren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht Beschwerden der Revisionswerber gegen ein Spruchsenatserkenntnis als unzulässig zurück und zwar einerseits, soweit sich die Beschwerden gegen den jeweils den anderen Revisionswerber betreffenden Spruchteil des bekämpften Spruchsenatserkenntnisses richteten, mangels Legitimation und andererseits, soweit sich die Beschwerden gegen den den jeweiligen Revisionswerber selbst treffenden Teil des bekämpften Spruchsenatserkenntnisses richteten, wegen verspäteter Anmeldung des Rechtsmittels und verspäteter Ausführung des Rechtsmittels.

In der dagegen erhobenen Revision erachten sich die Revisionswerber ausdrücklich in folgenden Rechten verletzt:

"I. Allgemeine Angaben gem. § 28 VwGG:

.....

4. Folgende Rechte der Revisionswerber wurden verletzt

a) In ihrem Recht auf Einhaltung eines fairen (Straf)verfahrens i.S. Art 6 Abs 3 EMRK

b) In ihrem Recht auf Durchführung eines mängelfreien und richtigen Verwaltungs- und Finanzstrafverfahrens

c)

In ihrem Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs

d)

In ihrem Eigentumsrecht

e)

In ihrem Recht auf eine mängelfreie rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes

f) In ihrem Recht auf richtige Anwendung von gesetzlichen Verfahrensvorschriften".

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/16/0031, und den hg. Beschluss vom , Ra 2014/16/0019).

Mit den in der Revision unter I. 4. a) bis c) und f) angeführten Rechten auf Einhaltung eines fairen Verfahrens, auf Durchführung eines mängelfreien und richtigen Verwaltungs- und Finanzstrafverfahrens, auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und auf richtige Anwendung von gesetzlichen Verfahrensvorschriften rügen die Revisionswerber die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche in den Revisionsgründen des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG auszuführen wäre, und verwechseln solcherart den Revisionspunkt mit den Aufhebungstatbeständen des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG (vgl. neben dem erwähnten hg. Erkenntnis vom hinsichtlich eines "Rechts auf mängelfreies Verfahren" ausdrücklich den hg. Beschluss vom , 2012/16/0132 und das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0265).

Ein abstraktes Recht auf "richtige rechtliche Beurteilung" besteht nicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 2012/15/0231), weshalb die Revisionswerber mit dem in der Revision unter I. 4. e) angeführten Recht "auf eine mängelfreie rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes" keinen tauglichen Revisionspunkt bieten.

Somit verbleibt die in der Revision unter I. 4. d) angeführte Verletzung im Eigentumsrecht.

Gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art. 144 Abs. 1 und 4 B-VG über Beschwerden gegen Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch den Beschluss in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Über die Verletzung des von den Revisionswerbern bezeichneten verfassungsgesetzlich (Art. 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, und Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) gewährleisteten Rechtes hätte der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über eine Revision wegen Verletzung dieses Rechtes zu erkennen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , 2014/16/0005, und vom , 2009/16/0222).

Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015160040.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-51009