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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.02.2025, RV/4100179/2024

Kein Teuerungsabsetzbetrag nach § 124b Z 407 EStG wegen Auszahlung einer außerordentlichen Einmalzahlung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) reichte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung am elektronisch ein. Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für das Jahr 2022 mit einer Gutschrift in Höhe von 2.040 Euro fest. Ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 187,33 Euro wurde berücksichtigt.

Im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens erließ die belangte Behörde den mit datierten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022, mit welchem sie den zuvor berücksichtigten Teuerungsabsetzbetrag nicht mehr gewährte. Begründend wurde darauf verwiesen, dass vom Arbeitgeber nachträglich die Auszahlung einer außerordentlichen Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 und § 60 Abs. 19 BB-PG bekanntgegeben worden sei.

Mit Beschwerde vom beantragte der Bf. den Bescheid wieder aufzuheben, sodass der vorherige Bescheid vom wieder in Rechtskraft stehe, bzw. ihn in diesem Sinne abzuändern. Nach Ansicht des Bf. sei der Teuerungsabsetzbetrag nicht mit einer freiwilligen Zahlung der pensionsauszahlenden Stelle gegenzurechnen, zudem habe der Bf. im Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung keinerlei Möglichkeit gehabt, diese freiwillige Leistung anzugeben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. im Jahr 2022 laut Jahreslohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt eine außerordentliche Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG erhalten habe. Daher stehe der Teuerungsabsetzbetrag gemäß § 124b Z 407 Einkommensteuergesetz 1988 nicht zu. Der Lohnzettel sei am übermittelt worden.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom ersuchte der Bf. um neuerliche Überprüfung und Stattgabe im Sinne seiner Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vor und beantrage die Abweisung unter Verweis auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Pensionseinkünfte beziehende Bf. (Beamter i.R.) erhielt im Beschwerdejahr eine außerordentliche Einmalzahlung nach § 95h PG iVm § 772a ASVG. Die BVAEB übermittelte der belangten Behörde am einen Lohnzettel, auf welchem der Umstand, dass eine außerordentliche Einmalzahlung gewährt wurde, nicht ausgewiesen war. Dieser Lohnzettel wurde dem Einkommensteuerbescheid vom zu Grunde gelegt. Am übermittelte die BVAEB der belangten Behörde einen korrigierten Lohnzettel, in welchem der Umstand der außerordentlichen Einmalzahlung angeführt war.

2. Beweiswürdigung

Dass der Bf. eine außerordentliche Einmalzahlung erhalten hat, ist unstrittig. Aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Lohnzetteln ist nachvollziehbar, dass die belangte Behörde erstmalig am Kenntnis von dieser Einmalzahlung erlangt hat. Im korrigierten Lohnzettel scheint "außerordentliche Einmalzahlung - ja" auf.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 124b Z 407 EStG 1988 lautet:
"407. Hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 oder 6 und hat er keine außerordentliche Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 und § 60 Abs. 19 BB-PG erhalten, so steht ihm für das Kalenderjahr 2022 im Wege der Einkommensteuerveranlagung ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro zu. Für die Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages gilt:

a) Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18 200 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von 18 200 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 2 sind für das Kalenderjahr 2022 70% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 1 550 Euro, rückzuerstatten.

b) Bei Anspruch auf einen der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 6 steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro und 25 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß § 398a GSVG und gemäß § 392a BSVG. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 3 sind für das Kalenderjahr 2022 100% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 1 050 Euro, rückzuerstatten. Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag ist der Teuerungsabsetzbetrag zusätzlich zu den Absetzbeträgen gemäß § 66 Abs. 1 bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die pensionsauszahlende Stelle hat für die Pensionsbezieher eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis durchzuführen."

Da der Bf. von der pensionsauszahlenden Stelle eine außerordentliche Einmalzahlung erhalten hat, steht ihm der Teuerungsabsetzbetrag nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu. Dass im (ersten) Bescheid vom ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 187,33 Euro fälschlicherweise zuerkannt wurde, ist auf die Übermittlung eines unrichtig ausgefertigten Lohnzettels durch die BVAEB zurückzuführen. Die belangte Behörde hat erst durch den berichtigten Lohnzettel vom von der außerordentlichen Einmalzahlung Kenntnis erlangt und die ungerechtfertigte Doppelberücksichtigung mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht korrigiert.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 772a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 95h PG 1965, Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965
§ 124b Z 407 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100179.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
XAAAF-48500