Pendlerpauschale und Pendlereuro
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Melanie Maier in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) reichte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 am elektronisch ein. Als Werbungskosten geltend gemacht wurden Pflichtbeiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 385,80 Euro, Arbeitsmittel in Höhe von 139,90 Euro sowie Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten in Höhe von 386,06 Euro. Weiters wurden Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung in Höhe von 438,59 Euro beantragt.
Der Einkommensteuerbescheid erging am mit einer Gutschrift in Höhe von 560 Euro. Die belangte Behörde hat die beantragten Werbungskosten anerkannt. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen wurden nicht berücksichtigt, da sie unter dem für den Bf. gültigen Selbstbehalt lagen.
Der Bf. erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid und ersuchte um Berücksichtigung von Pendlerpauschale für zwei Dienstverhältnisse und Steuerberatungs-kosten in Höhe von 434,84 Euro. Vorgelegt wurden Erklärungen/Nachweise zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro sowie die Rechnung einer Buchhalterin vom .
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde dem Bf. mitgeteilt, dass er zweimal einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner mit der Adresse ***1*** übermittelt habe. Dazu liege jedoch kein Dienstverhältnis vor. Der Bf. wurde um Äußerung und Korrektur bzw. Ergänzung der fehlenden Unterlagen ersucht. Betreffend Steuerberatungskosten wurde der Bf. zur Vorlage der Originalrechnung in Kopie samt Zahlungsnachweis aufgefordert. Zudem wurden belegmäßige Nachweise für die beantragten Werbungskosten (SV-Beiträge, Arbeitsmittel, Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten) angefordert.
Die Buchhalterin des Bf. teilte am telefonisch mit, dass sie die gegenständliche Rechnung selbst ausgestellt habe und diese vom Vater des Bf. bezahlt wurde. Die Steuerberatungskosten seien daher in voller Höhe als Sonderausgabe anzuerkennen.
Mit Antwortschreiben vom wurde die Rechnung der Buchhalterin samt Unterschrift inkl. Nachweis, dass die Zahlung vom Vater des Bf. geleistet wurde, übermittelt. Der Bf. teilte weiters mit, dass das Pendlerpauschale sich auf den Job beim ***2*** beziehe und die Adresse im Lohnzettel so angegeben gewesen sei. Die Stattgabe der Beschwerde wurde beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde abgeändert. Die im Bescheid anerkannten Werbungskosten für SV-Beiträge in Höhe von 385,80 Euro, Arbeitsmittel in Höhe von 139,90 Euro sowie Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten in Höhe von 386,06 wurden mangels Nachweis nicht anerkannt. Betreffend Dienstverhältnis mit der ***3*** wurde das Pendlerpauschale in Höhe von 116 Euro und der Pendlereuro in Höhe von 7 Euro anerkannt. Zum Dienstverhältnis mit ***4*** wurde ausgeführt, dass nur ein vollständig ausgefüllter Antrag auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro anerkannt werden könne. Da die beantragten Sonderausgaben laut mehrmaliger Bestätigung nicht vom Bf. selbst, sondern von seinem Vater bezahlt worden seien, könnten diese ebenso nicht berücksichtigt werden. Die Einkommensteuer wurde in Höhe von -434 Euro festgesetzt, sodass sich eine Abgabennachforderung in Höhe von 126 Euro ergab.
Der Bf. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und reichte zum Dienstverhältnis mit ***4*** einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag für das Pendler-pauschale ein. Verwiesen wurde nochmals darauf, dass die Tätigkeit am ***2*** ausgeübt wurde. Die Geschicke dieser Brauchtumsveranstaltung würden vom Gemeindeamt mit der Adresse am ***5*** abgewickelt werden. Zur Rechnung für Steuerberatungskosten brachte er vor, dass diese aufgrund seines geringen Einkommens von seinem Vater bezahlt worden sei. Die angeführte Beratungsleistung sei jedoch eindeutig für ihn selbst erbracht worden. Um Stattgabe der Beschwerde betreffend Pendlerpauschale, Pendlereuro und Steuerberatungskosten wurde daher ersucht.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit Bericht vom zur Entscheidung vor. Zu den beantragten Werbungskosten für SV-Beiträge, Arbeitsmittel, Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten in Höhe von insgesamt 911,76 Euro wurde ausgeführt, dass der Aufforderung im Ergänzungsersuchen um belegmäßige Nachweise nicht nachgekommen worden sei und diese daher nicht zu berücksichtigen seien. Die beantragten Sonderausgaben für Steuerberatungskosten seien zwar durch eine Rechnung nachgewiesen, da diese aber nachweislich vom Vater des Bf. bezahlt worden sei, könnten diese Ausgaben nicht beim Bf. berücksichtigt werden. In Bezug auf die Berücksichtigung des Pendlerpauschales konnte ein Antrag dem Dienstverhältnis mit der ***3*** zugeordnet werden und wurden daher in der Beschwerdevorentscheidung Pendlerpauschale und Pendlereuro entsprechend gewährt. Betreffend die Tätigkeit am ***2*** habe der Bf. erst im Rahmen des Vorlageantrages einen entsprechenden Antrag vorgelegt. Es werde daher beantragt, den nunmehr vollständig übermittelten Antrag für das Pendlerpauschale und den Pendlereuro zu berücksichtigen, ansonsten aber den Rechtszustand wie in der Beschwerdevorentscheidung zu belassen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. bezog im Beschwerdejahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus mehreren Dienstverhältnissen. Von 13.11. bis war er bei der ***3*** beschäftigt. Die Wohnung des Bf. war von der Arbeitsstätte 21 km entfernt, wobei die Benützung eines Massenbeförderungsmittels für die Wegstrecke möglich war. Von 01.09 bis war der Bf. im Rahmen des ***2*** für ***4*** tätig. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 27 km. Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels für diese Wegstrecke war möglich.
Für diverse Beratungsleistungen wurde von der Buchhalterin des Bf. am ein Betrag von 434,84 Euro in Rechnung gestellt. Die Honorarnote wurde vom Vater des Bf. bezahlt.
Belegmäßige Nachweise der in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragten Werbungskosten für SV-Beiträge, Arbeitsmittel, Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten in Höhe von insgesamt 911,76 Euro wurden vom Bf. nicht erbracht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellung zu den Einkünften des Bf. beruht auf der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in den elektronischen Veranlagungsakt und die aktenkundigen Lohnzettel. Hinsichtlich der Dienstverhältnisse zur ***3*** und ***4*** hat der Bf. die Nachweise zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro nach Aufforderung durch die belangte Behörde mittels Pendlerrechner vorgelegt. Darauf gründet die Feststellung zu den Entfernungen zwischen Wohnung und jeweiliger Arbeitsstätte sowie Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels.
Die Kosten für Beratungsleistungen sind durch die aktenkundige Honorarnote der Buchhalterin ***6*** belegt. Dass diese Honorarnote vom Vater des Bf. bezahlt wurde, geht aus den übereinstimmenden Angaben des Bf. und der Buchhalterin hervor.
Der Bf. wurde von der belangten Behörde im Ergänzungsersuchen vom aufgefordert, belegmäßige Nachweise für die beantragten Werbungskosten für SV-Beiträge, Arbeitsmittel, Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten in vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Bf. nicht nachgekommen und hat auch im weiteren Verfahren keinerlei Nachweise für diese Kosten erbracht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe)
Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 279 Abs. 1 BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Darunter fallen auch Ausgaben für Arbeitsmittel, SV-Beiträge und Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.
Die im angefochtenen Bescheid anerkannten Werbungskosten für SV-Beiträge in Höhe von 385,80 Euro, Arbeitsmittel in Höhe von 139,90 Euro sowie Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten in Höhe von 386,06 Euro wurden von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr berücksichtigt. Der Bf. hat trotz Aufforderung keinerlei Belege für diese Aufwendungen erbracht hat. Mangels Nachvollziehbarkeit und Nachweisführung sind diese Werbungskosten vom Bundesfinanzgericht daher nicht anzuerkennen.
Beschwerdepunkt Pendlerpauschale und Pendlereuro
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 gehören zu den Werbungskosten u. a. Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist. Bei einer Entfernung bis 40 km beträgt das sogenannte "kleine" Pendlerpauschale 696 Euro jährlich.
Gemäß § 3 Abs. 1 Pendlerverordnung ist für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.
Gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 steht bei Anspruch auf das Pendlerpauschale auch ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu.
In der Beschwerde wurde die Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro betreffend zweier Dienstverhältnisse begehrt. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung Pendlerpauschale und Pendlereuro betreffend das Dienstverhältnis mit der ***3*** anerkannt. Im Vorlagebericht wurde angeführt, dass infolge Vorliegen der Voraussetzungen nunmehr auch Pendlerpauschale und Pendlereuro betreffend das Dienstverhältnis mit ***4*** anzuerkennen seien.
Dieser Auffassung schließt sich das Bundesfinanzgericht an, da der Bf. die Anspruchsvoraussetzungen durch Vorlage der Ausdrucke aus dem Pendlerrechner nachgewiesen hat. Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben. Beide Dienstverhältnisse haben jeweils zwei Monate gedauert, sodass Pendlerpauschale und Pendlereuro anteilig wie folgt zustehen:
***3***: Pendlerpauschale 116 Euro (wie BVE)
Pendlereuro 7 Euro (wie BVE)
***4*** Pendlerpauschale 116 Euro (bisher Null)
Pendlereuro 9 Euro (bisher Null)
Beschwerdepunkt Steuerberatungskosten
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, Sonderausgaben, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Umfasst sind davon Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen einschließlich der Vertretung vor den Abgabenbehörden. Sonderausgaben können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in der Höhe geltend gemacht werden, in der sie den Steuerpflichtigen wirtschaftlich belasten. Abzugsfähig ist nur der vom Steuerpflichtigen selbst für den begünstigten Zweck aufgewendete Betrag. Da unstrittig ist, dass die von der Buchhalterin für diverse Beratungsleistungen ausgestellte Honorarnote in Höhe von 434,84 Euro vom Vater des Bf. bezahlt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe nicht vor. Die Beschwerde war somit in diesem Punkt abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Entscheidungswesentlich war die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 1 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013 § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100165.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAF-48498