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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.02.2025, RV/2101339/2019

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme des Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Südsteirische Steuerberatung GmbH & Co KG, Hauptplatz 7, 8430 Leibnitz, über die mit datierte, am beim Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg eingelangte Beschwerde gegen

  • den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für das Jahr 2016 und

  • den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2016

beschlossen:

I. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Festgestellter Sachverhalt:

Im Anschluss an eine Außenprüfung zog das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf) mit Bescheid vom zur Haftung für Kapitalertragsteuer für das Jahr 2016 heran. Mit Bescheid vom setzte es zudem die Körperschaftsteuer für das Jahr 2016 fest.

Mit Schreiben vom ersuchte der steuerliche Vertreter der Bf um Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum .

Mit Schreiben vom "" (diese Datumsangabe ist angesichts des Fristverlängerungsantrages vom offensichtlich unrichtig), das am beim Finanzamt einlangte, erhob der steuerliche Vertreter der Bf Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom sprach das Finanzamt über die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für das Jahr 2016 ab. Mit Beschwerdevorentscheidung vom sprach das Finanzamt über die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2016 ab. Die gesonderte Bescheidbegründung datiert mit .

Mit Schreiben vom beantragte der steuerliche Vertreter der Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Darin wurden auch die Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Am wurde ein Erörterungstermin abgehalten.

Mit Ladungsschreiben vom wurden die Verfahrensparteien zur mündlichen Verhandlung geladen.

Mit Schreiben vom nahm der steuerliche Vertreter der Bf den Vorlageantrag vom zurück. Er wies in besagtem Schreiben weiters darauf hin, dass aufgrund der Zurücknahme des Vorlageantrages die mündliche (Senats-)Verhandlung für die Bf obsolet sei.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung):

Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (§ 256 Abs 1 BAO), so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.

Gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs 3 Satz 3 BAO gilt die Bescheidbeschwerde bei Zurücknahme des Vorlageantrages wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Mit Schreiben vom nahm der steuerliche Vertreter der Bf den Vorlageantrag vom zurück, weswegen dieser gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO beschlussmäßig als gegenstandslos zu erklären war.

Die Beschwerde gilt daher gemäß § 264 Abs 3 Satz 3 BAO wieder als durch die oben genannten Beschwerdevorentscheidungen erledigt.

Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so obliegt gemäß § 272 Abs 4 BAO dem Berichterstatter die Erlassung der Gegenstandsloserklärung.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2101339.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
JAAAF-48480