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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.02.2025, RV/7102951/2024

Kein Spendenabzug bei ausländischen Spendenempfängern, die nicht in der Liste für begünstigte Spendenempfänger eingetragen sind

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Im Einkommensteuerbescheid 2022 vom wurden Spenden an die ukrainische Botschaft in der Tschechischen Republik und an die tschechische Organisation zne snáze 21 als nicht abzugsfähig qualifiziert.

Am erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als Begründung führt die belangte Behörde wie folgt aus:

"Gem. § 4a Abs 7 Z 1 EStG sind Zuwendungen an die in § 4a Abs 3 EStG genannten Einrichtungen (umschließt damit auch die ausländischen gem § 4a Abs 3 Z 4 EStG) nur dann abzugsfähig, wenn für diese in der beim Finanzamt Österreich zu führenden Liste gem § 4a Abs 5 Z 3 EStG eine aufrechte Anerkennung als begünstigte Einrichtung ausgewiesen ist. Zur elektronischen Übermittlung sind aber nur jene Einrichtungen auf der Liste verpflichtet, die eine feste örtliche Einrichtung in Österreich haben. Da die beantragten Spenden (Zne Snaze und Vlysylanectvi Ukrajiny) nicht in dieser Liste aufscheinen, können die Aufwendungen nicht abgesetzt werden."

Am stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag via FinanzOnline und führt darin als Begründung folgendes an:

"Aus Gründen der klaren gesetzlichen Auslegung bitte ich um Vorlage meiner Beschwerde an das BFG. Ich gehe davon aus, dass die Liste der spendenbegünstigten Subjekte teleologisch gesehen den Sinn und Zweck hat, Steuerbegünstigungen aus unbegründeten Motiven zu vermeiden und daher stellt die Liste eine Garantie dafür, dass tatsächlich ordentlich geführte Subjekte und Spenden an diese zugelassen werden, sodass kein Zweifel besteht, was mit geschenktem Kapital passiert und die Abzugsfähigkeit aufgrund der Zweckwidmung auch aus der steuerlichen Betrachtungsweise begründet ist. Dieser Sinn und Zweck einer Spende direkt an die ukrainische Botschaft zum Zweck der Unterstützung der Kriegsopfer ist aus meiner Sicht jedenfalls erfüllt und ist eine extensive Auslegung der betroffenen Bestimmungen aus meiner Sicht geboten. Ich bitte Sie daher um nochmalige Prüfung meiner Spenden"

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat an die ukrainische Botschaft (Velvysalnectyí Ukrajiny) in der Tschechischen Repulbik eine Spende von CZK 19.999,00 getätigt. Diese Spende wurde mit Bestätigung der ukrainischen Botschaft vom bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat an die ukrainische Botschaft (Velvysalnectyí Ukrajiny) in der Tschechischen Repulbik eine Spende von CZK 19.999,00 getätigt. Diese Spende wurde mit Bestätigung der ukrainischen Botschaft vom bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2022 außerdem eine Spende an die tschechische Organisation Zne snáze 21 iHv CZK 23.200 getätigt.

Weder die Velvyslanectví Ukrajiny noch die Zne snáze 21 sind in der Liste der begünstigten Einrichtungen des Finanzamt Österreich eingetragen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen über die geleisteten Spenden ergeben sich für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft aus den Spendenbestätigungen, die der Beschwerdeführer im Veranlagungsverfahren dem Finanzamt Österreich vorgelegt hat.

Dass die beiden Einrichtungen nicht in der Liste der begünstigten Einrichtungen des Finanzamt Österreich eingetragen sind, hat das Bundesfinanzgericht durch Einsicht in die Liste zweifelsfrei festgestellt.

Daher konnte der oben festgestellte Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die im Sachverhaltsteil festgestellten Spenden in Österreich für einkommensteuerliche Zwecke abzugsfähig sind.

Die im Veranlagungsjahr 2022 einschlägigen Rechtsvorschrift lautet wie folgt:

§ 18 Abs 1 EStG

"Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

[…]

7.Freigebige Zuwendungen insoweit, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie

a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1, 2 und 3 und Abs. 4, sowie

b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 2a, Z 4 bis 6, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 6

geleistet werden.

Eine Zuwendung an einen Empfänger, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung. Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch einen Empfänger der Zuwendung, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind, neben den Inhalten die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden.

[…]

Freigebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen im Sinne der lit. b und an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4 lit. d sind nur dann abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 7 Z 1 EStG) eingetragen ist; dies gilt nicht für Zuwendungen an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 6 und Abs. 3 Z 2a."

Gem § 18 Abs 1 Z 7 lit b EStG sind freigebige Geldleistungen an ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß § 4a Abs 5 Z 3 EStG, die Zwecke gemäß § 4a Abs 3 EStG (mildtätige Zwecke, Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländer, Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen, Umweltschutz, Tierschutz) erfüllen, grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig.

Allerdings bestimmt § 18 Abs 1 Z 7 letzter Satz EStG iVm § 4a Abs 7 Z 1 EStG ausdrücklich, dass solche freiwilligen Zuwendungen nur dann abzugsfähig sind, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist.

Der Wortlaut des Gesetzes regelt daher klar und eindeutig, dass es nicht ausreicht, dass eine Einrichtung bspw alleine mildtätige Zwecke erfüllt. Vielmehr muss eine Einrichtung auch als begünstigte Einrichtung beim Finanzamt Österreich registriert sein. Das gilt gem § 4a Abs 7 Z 1 EStG unzweifelhaft auch für ausländische Einrichtungen, da die Bestimmung sämtliche in § 4a Abs 5 EStG genannten Einrichtungen umfasst.

Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung bleibt für die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen extensive, teleologische Interpretation der Bestimmung kein Raum. Es ist zwar richtig, dass die Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 7 EStG darauf abzielt, gemeinnützige Einrichtungen im weiteren Sinn zu fördern. Allerdings ergibt sich aus dem Gesetz eindeutig, dass nicht sämtliche Zuwendungen an solche Einrichtungen, die förderwürdige Zwecke verfolgen, von der Bestimmung umfasst sein sollen, sondern nur Zuwendungen an solche, die zusätzlich bei der Finanzbehörde registriert sind. Mit diesem Registrierungsprozess will der Gesetzgeber sicherstellen, dass nur solche Spenden steuerlich begünstigt sind, die auch tatsächlich förderwürdige Zwecke verfolgen.

Der klare Wille des Gesetzgebers wird auch dadurch ersichtlich, dass die Bestimmung explizit vorsieht, dass Einrichtungen, die keine feste örtliche Einrichtung im Inland haben, sogar ihre Registrierungsnummer für die Liste der begünstigten Spendenempfänger auf einer etwaigen Spendenbestätigung anzugeben haben.

Da weder die Velvyslanectví Ukrajiny noch die Zne snáze 21 in der Liste der begünstigten Einrichtungen eingetragen waren, sind die Spenden daher nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung des vorliegenden Falles ergibt sich eindeutig aus dem klaren Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmung. Es liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102951.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-48456