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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.02.2025, RV/7103600/2023

Anspruchszinsen: Bindung an Abgabenbescheide

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Christian Lind, Am Ausblick 17, 3110 Neidling, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2016, 2017 und 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom hat die Abgabenbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz Bf. genannt) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016 bis 2018 erlassen. Am hat die Abgabenbehörde gegenüber der Bf. auch Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2016 bis 2018 erlassen.

Mit gleichlautenden Schreiben vom hat der damals bestellte Verlassenschaftskurator Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide 2016 bis 2018 vom erhoben. Im Rahmen der Beschwerden wurde vom damals bestellten Verlassenschaftskurator eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine Rechtswidrigkeit des gesamten Inhaltes geltend gemacht. Hinsichtlich der Anfechtungsgründe im Detail wurde jeweils auf die gleichzeitig eingebrachte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid des gleichen Jahres verwiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die Beschwerden vom gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2016 bis 2018 als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass wegen der Bindung der Anspruchszinsenbescheide an die zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide die Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung erfolgreich angefochten werden können, dass der jeweilige Einkommensteuerbescheid inhaltlich rechtswidrig sei.

Mit Vorlageantrag vom stellte die Bf. einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Anspruchszinsenim Sinne des § 205 BAO sind eine objektive Rechtsfolge, um mögliche Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben ().

Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind von Amts wegen neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen ().

Wegen der genannten Bindungsind Anspruchszinsenbescheide nicht erfolgreich mit der Begründung anfechtbar, die maßgebenden Einkommensteuerbescheide seien inhaltlich rechtswidrig (ständige Judikatur und Lehre; für Viele siehe Ritz/Koran, BAO7 § 205 Tz 34).

Dass die Berechnung der Anspruchszinsenunrichtig gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, sondern seine Ausführungen auf die zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide begrenzt.

Da es sich also bei den Anspruchszinsenbescheiden um Bescheide mit (von den Einkommensteuerbescheiden 2016 bis 2018) abhängiger (objektiver) Anspruchsfolge handelt, liegt im Beschwerdefall keine Rechtswidrigkeit der Anspruchszinsenbescheide vor.

Einer beschwerdeantragsgemäßen Abänderung der Einkommensteuerbescheide 2016 bis 2018 durch das Bundesfinanzgericht würde von der Abgabenbehörde von Amts wegen mit Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen) Rechnung getragen werden (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 205 Tz 35).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich dieses Erkenntnis auf das Anwenden der oben zitierten ständigen Judikatur und das Anwenden des Gesetzestextes beschränkt, wurden keine Rechtsfragen berührt, deren Bedeutung über die Entscheidung in diesem Verfahren hinausgeht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103600.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAF-48448