Sachbezüge bei Vorführkraftfahrzeuge
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ECA Innsbruck Steuerberatung GmbH & Co KG, Rennweg 25, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** (nunmehr Finanzamt für Großbetriebe)
über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2013 - 2017,
über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2013 - 2017 sowie über die Beschwerde vom
gegen die Haftungsbescheide gem § 82 EStG betreffend die Einbehaltung und Abfuhr vom Arbeitslohn zu entrichtende Lohnsteuer für die Jahre 2013 - 2017,
allesamt vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind am Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bilden.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Beim Beschwerdeführer (in Folge kurz: Bf) wurde für den Zeitraum 2013 - 2017 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben durchgeführt. Mit Bericht vom stellte das prüfende Organ fest, dass die Bf ihren Arbeitnehmern Vorführkraftfahrzeuge zur privaten Nutzung überlasse und die von der Bf vorgenommene Bewertung der Sachbezüge zu niedrig sei.
Die Abgabenbehörde folgte diesen Feststellungen und erließ am die nunmehr angefochtenen Bescheide. Begründend wurde auf den Bericht vom selben Tag und "allenfalls" auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung verwiesen.
In weiterer Folge brachte die steuerliche Vertreterin der Bf - nach Fristerstreckung und Mängelbehebung - rechtzeitig am bzw 20.9.20219 Beschwerde gegen die Bescheide ein und brachte zusammengefasst vor, dass der nach § 4 Abs 6 Sachbezugswerteverordnung für Vorführkraftfahrzeuge vorgesehene 20% Zuschlag nicht zu rechtfertigen sei. Dieser Zuschlag solle die vom Hersteller gewährten Vorteile ausgleichen. Nach der beigefügten Tabelle lägen die Herstellerrabatte für alle Vorführwagen zwischen 13,69 % und 15,62%. Die Sachbezugsverordnung fülle daher nicht nur die Marge der Bf, sondern den Einkaufspreis um rund 5% auf. Die Anschaffungskosten nach dem Zuschlag seien daher höher als die Einkaufspreise ohne Rabatt. In diesem Sinne sei § 4 Abs 6 Sachbezugswerteverordnung als gesetz- und verfassungswidrig zu beurteilen. Weiters habe sich seit 2013 zumindest immer ein Elektrofahrzeug im Vorführwagenpool befunden, welches keinen Sachbezug auslöse. Dies sei bisher in der Lohnverrechnung nicht abgebildet worden, sei aber jedenfalls zu berücksichtigen.
Die Abgabenbehörde konnte den Argumenten der Bf nichts abgewinnen und wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass solange keine legistische Änderung der Sachbezugswerteverordnung erfolge, diese auch in ihrer jetzigen Form anzuwenden sei.
Schließlich brachte die Bf am einen Vorlageantrag ein.
Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im weiteren Verlauf ersuchte das Bundesfinanzgericht zunächst die Abgabenbehörde im Lichte der zwischenzeitig ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ihre Berechnungen der Sachbezüge im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu ergänzen bzw darzulegen, weshalb die zitierte Rechtsprechung im konkreten Beschwerdefall nicht anzuwenden ist.
Daraufhin übermittelte die Abgabenbehörde am eine Neuberechnung, die anschließend der Bf zur Stellungnahme binnen 3 Wochen vorgelegt wurde, verbunden mit dem Ersuchen um Mitteilung, ob einer Maßnahme nach § 300 BAO zugestimmt werde.
Mit Eingabe - nach Fristerstreckung - vom erachtete es die steuerliche Vertreterin der Bf zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens als zweckmäßig, die Sachverhaltsumstände im Rahmen einer Besprechung zu erörtern. Es wurde daher angeregt, einen Erörterungstermin anzuberaumen. Eine inhaltliche Stellungnahme erfolgte nicht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf betreibt einen Autohandel samt Reparatur- und Servicewerkstätte an den Standorten in ***Ort 1*** und ***Ort 2***.
Die Bf stellte den in der Berechnung (Beilage 3) namentlich genannten Arbeitnehmern Vorführkraftfahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung.
Diese waren nicht einzelnen Mitarbeitenden zugewiesen, sondern Teil eines gemeinsam genutzten Fahrzeugpools. Die Auswahl der Fahrzeuge erfolgte flexibel (unstrittig).
Fahrtenbücher wurden keine geführt.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum standen den Beschäftigten unterschiedlich viele Vorführfahrzeuge zur Verfügung. Im Jahr 2013 waren es 126, im Jahr 2014 107, im Jahr 2015 152, im Jahr 2016 192 und im Jahr 2017 179 Fahrzeuge. In den Jahren 2013 - 2015 befand sich immer mindestens ein Elektrofahrzeug (CO2 Ausstoß von Null) in diesem Fahrzeugpool. Im Jahr 2016 befand sich kein Elektrofahrzeug, im Jahr 2017 ein Elektrofahrzeug in diesem Pool.
Beim Erwerb dieser Fahrzeuge beim Generalimporteur erhielt die Bf verschiedene Rabatte, darunter üblich einen Grundrabatt sowie einen Partnerschaftsrabatt. Die gewährten Preisnachlässe lagen dabei zwischen 9 % und 15 %.
Zusätzlich wurden nachträgliche Rabatte oder Boni gewährt, insbesondere in Form einer Zulassungsprämie bei Fahrzeugzulassung oder einer Wiederverkaufsprämie beim Weiterverkauf. Zu den weiteren nachträglichen Nachlässen zählten unter anderem die Eintauschprämie, die Stützzulassung, lokale Sonderaktionen, der Stützverkauf sowie spezielle Lageraktionen. Diese nachträglichen Vergünstigungen wurden über Gutschriften abgerechnet.
Die Gesamtanschaffungskosten der Vorführwagen abzüglich der beim Kauf gewährten Rabatte belief sich im Jahr 2013 auf € 2.003.728,07, im Jahr 2014 € 1.737.159,23, im Jahr 2015 € 2.386.006,47, im Jahr 2016 € 3.413.554,29 und im Jahr 2017 € 3.133.679,34 (jeweils exkl. USt und NoVA).
In der Lohnverrechnung setzte die Bf für die Privatnutzung der Vorführwagen einen Sachbezug in gleicher Höhe von € 315,- pro Mitarbeitenden und Monat an.
Die Bf stellte ihrem Arbeitnehmer ***A*** im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Firmenfahrzeuge u.a. auch zur Privatnutzung zur Verfügung. Bei den Fahrzeugen handelte es sich um Fahrzeuge der Marke ***4*** (2013), ***5*** (2014 - 2016) oder ***6*** (2017) mit den polizeilichen Kennzeichen ***1*** bzw ***2***.
Für den Zeitraum 2013 - 2016 wurde vom Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch geführt, ab 2017 nicht mehr. Laut Fahrtenbuch betrug die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer im Jahr 2013 5.791, im Jahr 2014 5.661, im Jahr 2015 5.649 und im Jahr 2016 5.783. Die Bf setzte in der Lohnverrechnung eine "halben Sachbezug" iHv € 1.896,- jährlich an.
Die von ***A*** privat genutzten Firmenfahrzeuge wurden auch an Kunden der Bf verliehen. Während dieser Zeit nutzte ***A*** ein Fahrzeug aus dem Vorführwagenpool. Zudem standen ihm auch zu anderen Zeiten Fahrzeuge aus diesem Pool zur Verfügung, die er auch privat verwendete.
Der Arbeitnehmer wohnt in ***Ort 3***, ca. 14 Kilometer vom Firmenstandort der Bf in ***Ort 1*** entfernt. Auf ihn war im streitgegenständlichen Zeitraum kein Fahrzeug zugelassen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Anzahl der von den Beschäftigen der Bf privat verwendeten Vorführwagen inklusive der Anzahl der Elektrofahrzeuge ergibt sich aus einer von der Abgabenbehörde im Akt bezeichneten "Liste Vorführwägen". Aus der Liste ist ersichtlich, dass diese von Herrn ***X***, einem Arbeitnehmer der Bf erstellt wurde. Für das erkennende Gericht ist daher zweifelsfrei erwiesen, dass die Anzahl der privat genutzten Vorführwagen mit den Angaben in der Liste, welche im Zuge der Lohnsteuerprüfung zum Thema privat verwendete Fahrzeuge vorgelegt wurde, übereinstimmen.
Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Neuberechnung der Sachbezüge durch den steuerlichen Vertreter ist hingegen weder schlüssig noch nachvollziehbar. Der steuerliche Vertreter geht von einer deutlich geringeren Anzahl von Fahrzeugen aus und nimmt zusätzlich Abzüge für Elektrofahrzeuge und "verblechte Lieferwagen" vor.
Es ist jedoch festzuhalten, dass die in der Liste des steuerlichen Vertreters berücksichtigten Fahrzeuge nur zu einem geringen Teil mit den Fahrzeugen aus der Liste von Herrn ***X*** übereinstimmen. So sind beispielsweise im Jahr 2013 von den von der steuerlichen Vertretung herangezogenen 73 Fahrzeugen lediglich 15 Fahrzeuge in der Liste von Herrn ***X*** enthalten. Zudem sind die in Abzug gebrachten Elektrofahrzeuge und "verblechte Lieferwagen" in der Liste von Herrn ***X*** gar nicht aufgeführt.
Das erkennende Gericht kann daher zweifelsfrei von der von der Abgabenbehörde festgestellten Anzahl der Vorführwagen ausgehen, da die Liste des steuerlichen Vertreters offensichtlich unvollständig ist und sich nur teilweise mit der Liste von Herrn ***X*** überschneidet. Der steuerliche Vertreter hat diesen Widerspruch weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag aufgeklärt. Insofern ist die von der Abgabenbehörde dokumentierte Anzahl der privat verwendeten Vorführwagen als zutreffend anzusehen. Angemerkt wird ferner, dass bei einer Durchschnittsberechnung der Anschaffungswerte der Fahrzeuge die Unterschiede zwischen den beiden Listen pro Fahrzeug nur gering sind. Im Jahr 2013 unterscheidet sich der Durchschnittswert um 1.735 €, im Jahr 2014 um 3.445 €, in den Jahren 2015 - 2016 nur um wenige hundert Euro, im Jahr 2017 liegt die Liste ***X*** sogar um 1.071 € unter der Berechnung der steuerlichen Vertretung der Bf.
Insofern ergeben sich auch die Gesamtanschaffungskosten der Vorführwagen in den einzelnen Jahren aus der "Liste Vorführwägen", die die einzelnen Einkaufspreise abzüglich der beim Kauf gewährten Rabatte (ohne nachträgliche Rabatte, USt und NoVA) ausweist. Die vorliegenden Rechnungen bestätigen, dass die beim Kauf gewährten Rabatte unmittelbar vom Einkaufspreis abgezogen wurden. Die aus den Rechnungen ersichtlichen Einkaufspreise (einschließlich der beim Kauf gewährten Rabatte) entsprechen exakt den in der "Liste Vorführwagen" vermerkten Beträgen. Ein konkretes Beispiel verdeutlicht dies: Aus der Rechnung des Generalimporteurs an die Bf vom geht hervor, dass für das Fahrzeug mit der FIN ***3*** ein Abzug von 10 % Grundrabatt sowie 4 % Partnerschaftsrabatt vorgenommen wurde, sodass ein Netto-Gesamtbetrag in Höhe von € 14.817,80 in Rechnung gestellt wurde. Genau dieser Betrag findet sich auch unter der entsprechenden FIN in der Liste ***X*** wieder.
Angesichts dieser Übereinstimmungen bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen und Angaben.
Ferner ergeben sich aus dieser Liste die einzelnen CO2-Emissionswerte der einzelnen Fahrzeuge, an deren Richtigkeit keine Bedenken bestehen.
Die Feststellungen zur Anzahl der Beschäftigten, denen Vorführwagen zur privaten Nutzung überlassen wurden, ergeben sich eindeutig aus der Übereinstimmung der beiden Listen. Zudem bestätigt der Umstand, dass für diese Beschäftigten in der Lohnverrechnung ein Sachbezug in gleicher Höhe erfasst wurde, die Richtigkeit dieser Angaben.
Die Feststellung, dass keine Fahrtenbücher geführt wurden, ergibt sich daraus, dass weder im Rahmen der Prüfung noch im Laufe des Beschwerdeverfahrens entsprechende Aufzeichnungen vorgelegt werden konnten. Da dieser Umstand unbestritten blieb, konnte die Feststellung bedenkenlos getroffen werden.
Die Feststellung, dass beim Kauf Rabatte gewährt wurden, ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Rechnungen. Ebenso beruhen die nachträglich gewährten Rabatte oder Boni auf den vorliegenden Gutschriften. An der Echtheit und Richtigkeit der Rechnungen und Gutschriften bestehen keinerlei Zweifel.
Die Feststellungen zum Arbeitnehmer ***A*** ergeben sich aus seinen eigenen Aufzeichnungen im Fahrtenbuch. Für das Jahr 2017 wurde jedoch kein Fahrtenbuch vorgelegt, woraus geschlossen werden kann, dass in diesem Zeitraum kein Fahrtenbuch geführt wurde.
Aus den vorliegenden Aufzeichnungen ergibt sich zudem, dass der Arbeitnehmer auch Fahrzeuge aus dem Fahrzeugpool privat genutzt haben muss. Die Aufzeichnungen weisen regelmäßig eine private Fahrstrecke von 14 km aus, was laut Google Maps exakt der Entfernung zwischen seiner Wohnung und Arbeitsstätte entspricht. Auffällig ist, dass an einigen Tagen nur die Hinfahrt zur Arbeit dokumentiert ist, während die Rückfahrt erst am Folgetag bzw später verzeichnet ist, z.B. am mit Rückfahrt erst am 15.02., am 19.02. mit Rückfahrt am 20.02. sowie an weiteren Tagen wie 25.02./26.02., 18.03./25.03. und 13.09./16.09. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer für die Rückfahrt ein anderes Fahrzeug aus dem Fahrzeugpool genutzt haben muss, da auf ihn selbst kein Fahrzeug zugelassen war. Diese Feststellungen werden zusätzlich dadurch bestätigt, dass die Bf den Arbeitnehmer selbst in ihre Berechnung einbezogen hat.
Dass kein Fahrzeug auf ihn zugelassen war, ergibt sich aus einer KFZ-DataWareHouse-Abfrage des Bundesfinanzgerichtes, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 15 Abs 1 erster Satz EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen.
Nach § 15 Abs 2 Z 1 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstigen Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Gemäß § 15 Abs 2 Z 2 EStG 1988 wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe geldwerter Vorteile mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung für die Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.
§ 4 der in den verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr 46/2001, lautet:
§ 4 Abs 1: Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro (idF BGBl II Nr 467/2004), ab maximal 720 Euro (idF BGBl II Nr 29/2014) monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
Abs 2: Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro (idF BGBl II Nr 467/2004), ab maximal 360 Euro idF BGBl II Nr 29/2014) monatlich anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Abs 6: Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.
Ab (BGBl II Nr. 243/2015) war ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen.
Abweichend davon galt für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen.
Nach § 4 Abs 1 Z 3 der VO war für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
Nach Abs 6 der VO war bei Vorführkraftfahrzeugen die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen.
Abs 6a der VO lautet: Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge zu benützen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist unter diesen Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2% (Abs. 1 Z 1), ist ein Sachbezug von maximal 960 Euro anzusetzen. In allen anderen Fällen ist ein Sachbezug von maximal 720 Euro anzusetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - auch nach Verwerfung von verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf § 4 Abs 6 Sachbezugswerteverordnung durch den Verfassungsgerichtshof () - in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass der 20%ige Zuschlag gemäß § 4 Abs 6 der Sachbezugswerteverordnung auch dazu dient, den Entfall der - tatsächlich nicht angefallenen - Normverbrauchsabgabe auszugleichen, sodass eine (zusätzliche) Hinzurechnung der Normverbrauchsabgabe zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Sachbezugswerte unzulässig ist (; ; ; ).
Insofern ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Sachbezüge von den Anschaffungskosten der Fahrzeuge abzüglich der beim Erwerb gewährten Rabatte zuzüglich der Umsatzsteuer jedoch ohne Hinzurechnung der Normverbrauchsabgabe auszugehen.
Nachträgliche Rabatte oder Boni mindern die Anschaffungskosten des Fahrzeughändlers hingegen nicht ().
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts können nachträgliche Rabatte wie Eintauschprämien, Förderzulassungen, lokale Sonderaktionen, Förderverkäufe oder Sonderlageraktionen nicht zu einer Änderung der Anschaffungskosten führen. Diese "Rabatte" werden zum einen erst nach dem eigentlichen Erwerb der Fahrzeuge gewährt und stehen daher nicht in direktem Zusammenhang mit dem Erwerb. Zum anderen sind sie als zusätzliche Boni oder Vergünstigungen zu verstehen, die aus geschäftspolitischen Gründen, z. B. zur Verkaufsförderung, Umsatzsteigerung, Lagerräumung oder auch bei Aktionen des Fahrzeughändlers, wie etwa bei Zulassung oder Wiederverkauf des Fahrzeuges gewährt werden. Sie haben daher keinen Einfluss auf die ursprünglichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs.
Ferner ist auszuführen, dass die Schnittberechnung gem. 6a der VO für das Jahr einen Prozentsatz von 1,52, für das Jahr 2017 1,58 beträgt. Für das Jahr 2017 wurde ein Elektrofahrzeug berücksichtigt; im Jahr 2016 war nach den Feststellungen keines vorhanden. Hinsichtlich der restlichen Streitjahre standen zwar Elektrofahrzeuge zur Verfügung, ein Sachbezug von Null war jedoch nach dem Wortlaut der Verordnung erst ab dem Veranlagungsjahr 2016 zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Arbeitnehmers ***A*** ist der Ansatz eines halben Sachbezugs nicht gerechtfertigt, zumal ihm nicht nur Firmenfahrzeuge, sondern auch Fahrzeuge aus dem Vorführwagenpool zur privaten Nutzung überlassen wurden und er somit mehr als 500km monatlich privat gefahren ist. Im Jahr 2017 wurde überdies gar kein Fahrtenbuch geführt. Daher war auch in diesem Fall, wie bei den anderen Arbeitnehmern, eine Durchschnittsberechnung aller Anschaffungskosten der Vorführwagen abzüglich des bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigten Sachbezugs vorzunehmen.
Nach § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
Die Geltendmachung der Haftung erfolgt mittels Haftungsbescheid und liegt im Ermessen der Behörde. Gemäß der Haftungsbestimmung des § 82 EStG 1988 ist die Inanspruchnahme der Bf als Haftungspflichtige für die Lohnsteuer gerechtfertigt. Die Heranziehung der Bf zur Haftung ist aufgrund des Haftungsbetrags erforderlich und zweckmäßig, wodurch dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgabenschuld Vorrang eingeräumt wird im Vergleich zum individuellen Interesse der bfP an einer Billigkeitserwägung.
Gemäß § 41 Abs 1 FLAG 1967 (idF BGBl I 52/2009) haben alle Dienstnehmer den Dienstgerberbeitrag zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; […]
Nach § 41 Abs 5 FLAG 1967 beträgt der Beitrag 4,5 vH (2013-2016) bzw. 4,1 vH (2017) der Beitragsgrundlage.
Nach § 122 Abs 7 WKG können die Landeskammern zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage ist in einem Hundertsatz dieser Beitragsgrundlage zu berechnen. […]
Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag betrug im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ***im Bundesland X o,xx%***.
Abschließend ist festzuhalten, dass die Anregung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich war, zumal der Sachverhalt zweifelsfrei festgestellt werden konnte und auch die rechtliche Beurteilung durch die zitierte Judikatur geklärt war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage beschränkte sich auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Ferner hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Abs. 6 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100407.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAF-48444