Reaktiviertes Studium - Rückforderung Familienbeihilfe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***1***, geb. ***2***, für den Zeitraum 07/2024 - 09/2024, Ordnungsbegriff ***3*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf.), ***1*** (geb. ***2***) war ab dem SS 2020 an der Universität ***4*** im Bachelorstudium Informatik (***5***) inskribiert.
Im Rahmen der Anspruchsüberprüfung vom September 2021 teilte die Bf. mit, dass ihre Tochter ab 09/2021 (dem WS 2021) das Studium gewechselt habe. ***1*** studiere ab 09/2021 an der FH-***6*** den FH-Bachelor-Studiengang Informations- und Kommunikationssysteme.
Im Rahmen der Anspruchsüberprüfung vom September 2024 teilte die Bf. mit, dass ***1*** ab WS 2024 (wieder) das Bachelorstudium Informatik (***5***) betreibe. Laut dem beigelegten Studienerfolg der FH-***6*** habe ***1*** im Studiensemester WS 2023 Lehrveranstaltungen über 20 ECTS absolviert.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt (FA) die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ***1*** für den Zeitraum 07 - 09/2024 zurück. Begründend wurde auf § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und darauf verwiesen, dass sich ***1*** während dieser Zeit nicht in Berufsausbildung befunden habe.
Die Bf. erhob fristgerecht Beschwerde und begründet diese damit, dass ***1*** das Informatikstudium an der ***7*** wiederaufgenommen habe. Es seien von der Studienprogrammleitung Informatik für das letzte Studienjahr mehr als 16 ECTS anerkannt worden. In Beantwortung einer Anfrage habe die ***7*** am der Tochter mitgeteilt, dass sie zum Studium vorläufig zugelassen werde. Sobald der Studienbeitrag eingezahlt sei, sei die Zulassung zum Studium wieder aufrecht. Aus dem Bescheid der ***7*** über die Anerkennung von Prüfungen vom sei zu entnehmen, dass Prüfungen im Ausmaß von 54 ECTS-Punkten (Anm.: von insgesamt 165 ECTS-Punkten) anerkannt worden sind.
Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Unter Verweis auf § 2 Abs. 1 lit b - e FLAG 1967 und insbesondere darauf, dass familienbeihilfenanspruchsbegründend u.a. Zeiten einer Berufsausbildung seien, führte es aus, dass ***1*** das FH-Bachelorstudium Informations- und Kommunikationssysteme bereits am abgebrochen habe. Das reaktivierte Bachelorstudium Informatik sei aber erst wieder mit 10/2024 begonnen worden. Im Beschwerdezeitraum (07 - 09/2024) liege daher keine Berufsausbildung vor.
Am beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend verwies sie auf die am erfolgte Zulassung zum Studium für das WS 2024/25. Ihre Tochter sei ab diesem Zeitpunkt in Ausbildung an der ***7*** gestanden.
Dem Antrag beigelegt war der Schriftverkehr mit der ***7*** vom , wonach ***1*** zunächst vorläufig und nach Zahlung des ÖH-Beitrages (endgültig) zum Studium zugelassen werde. Der ÖH-Beitrag wurde mit bei der ***7*** als bezahlt gemeldet.
In Beantwortung des Auskunftsersuchens des FA, übermittelte die Bf. am die Bestätigung des Studienerfolges an der FH-***6*** für das WS 2021 (30 ECTS), das SS 2022 (25 ECTS), WS 2023 (20 ECTS), SS 2023 (5 ECTS) und eine Kopie über die Einzahlung des Studienbeitrages (€ 386,06) am an die FH-***6***.
Das FA legte die Beschwerde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Beantragt wurde die Abweisung infolge schädlichen Studienwechsels.
In Beantwortung eines Ersuchens des Bundesfinanzgerichtes teilte die FH-***6*** am mit, dass ***1*** am vom Studium abgemeldet wurde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der Bf., geb. ***2***, studierte ab dem SS 2020 das Bachelorstudium Informatik (***5***) an der ***7***. Sie betrieb dieses Studium bis inklusive SS 2021.
Mit Beginn des WS 2021 (10/2021) wechselte ***1*** das Studium. Ab dem WS 2021 studierte sie an der FH-***6*** den FH-Bachelor-Studiengang Informations- und Kommunikationssysteme. Am brach sie das Studium ab und am meldete sie sich vom Studium ab.
***1*** strebte in der Folge eine Wiederaufnahme des Bachelorstudiums Informatik (***5***) an der ***7*** an. So stellte sie am eine Anfrage auf Wiederaufnahme des Studiums; am wurde sie von der ***7*** - unter Vorbehalt der Zahlung des Studienbeitrages - zum Bachelorstudium Informatik vorläufig wieder zugelassen. Der ÖH-Beitrag wurde am entrichtet.
Laut der Studienbestätigung der ***7*** vom ist ***1*** im WS 2024 (somit ab 10/2024) zum ordentlichen Studium ***5*** Bachelorstudium Informatik (wieder) gemeldet. Mit Bescheid vom wurden 54 von 165 ECTS-Punkten von an der FH-***6*** abgelegten Prüfungen anerkannt.
Im Zeitraum 7 - 8/2024 war ***1*** an keiner Einrichtung iSd § 3 StudFG gemeldet. Bildungsinstitution
2. Beweiswürdigung
Der als erwiesene Sachverhalt basiert auf den elektronisch vorgelegten Familienbeihilfeakt und den Abfragen im FABIAN. Der Sachverhalt ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 lautet auszugsweise:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
Studienwechsel - Studienförderungsgesetz (StudFG)
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem dritten Semester Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben.Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 ….Euro für jedes Kind zu.
§ 26 FLAG 1967 ist gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 letzter Satz auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge anzuwenden.
Streitentscheidend ist im Beschwerdefall zunächst die Frage, ob die Tochter der Bf. iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 im Streitzeitraum Juli - September 2024 überhaupt bei einer in § 3 StudFG 1992 genannte Einrichtung zugelassen bzw. inskribiert war und ob sie sich damit überhaupt in einer Berufsausbildung befunden hat.
Die Zulassung zum Studium ist die Berechtigung, ein bestimmtes Studium an einer österreichischen Universität bzw. einen Fachhochschul-Studiengang ohne weitere Erfordernisse aufnehmen zu können. Sie wird mit Bescheid des Rektorates bzw. der Studiengangsleitung ausgesprochen. Nach § 68 Abs. 1 Z 1 UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn die oder der Studierende sich vom Studium abmeldet …
Nach § 4 Abs. 2 FHStG sind Ordentliche Studierende Studierende, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.
Zur Meldung der Fortsetzung (bzw. "Rückmeldung zum Studium") sind die Studierenden verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semester der Universität, an der eine Zulassung besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden. Die Meldung muss jedes Semester erfolgen. § 4 Abs. 1 Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 bestimmt, dass die ordnungsgemäße Einzahlung des Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge an jener Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium des betreffenden Studierenden bewirkt, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist ().
Die Tochter der Bf. war bis zum Studium an der FH zugelassen. Am erfolgte die Abmeldung vom Studium. An der ***7*** war ***1*** bis zur Zahlung des ÖH Beitrages am vorläufig zugelassen. Mit Einlangen des ÖH-Beitrages in "u:space Finanzielles Studien/ÖH-Beitrag" am war die Meldung der Fortsetzung an der ***7*** wieder aufrecht. Lt. Studienbestätigung vom ist ***1*** ab WS 2024 zum ordentlichen Studium ***5*** Bachelorstudium Informatik gemeldet.
Daraus folgt, dass ***1*** weder im Juli noch im August 2024 bei einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung zugelassen war. Somit befand sie sich iSd § 2 FLAG 1967 während dieser Zeit nicht in Berufsausbildung; dies ist aber Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe.
Im Beschwerdefall liegt ab dem Zeitpunkt der Zulassung an der Universität zwar wieder eine Berufsausbildung vor. Zu klären gilt es aber, ob es sich beim Studienwechsel um einen schädlichen Studienwechsel handelt, der keinen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe vermittelt.
Unbestritten ist, dass die Tochter der Bf. ab dem SS 2020 bis zum SS 2021 an der ***7*** Informatik studiert hat. Vom WS 2021 bis zum SS 2024 () - (3 Ausbildungsjahre bzw. 6 Semester) hat ***1*** den Bachelorstudiengang an der FH-***6*** absolviert. Am hat sie sich vom Studiengang auf der FH-***6*** abgemeldet.
Studienwechsel
Ein Studienwechsel ist jede Änderung einer Studienrichtung, wie auch die "Rückkehr" zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung, wenn dazwischen eine andere Studienrichtung betrieben wurde.
Das Bachelorstudium Informatik an der ***7*** ist nicht mit dem Studiengang Informations- und Kommunikationssysteme an der FH-***6*** identisch.
Es liegt somit ein Studienwechsel iSd § 17 StudFG vor. Daher ist § 17 StuFG anzuwenden.
Zu klären ist weiters, ob es sich um einen schädlichen Studienwechsel handelt.
***1*** wechselte im WS 2021 vom Informatikstudium an der ***7*** in das Bachelorstudium Informations- und Kommunikationssysteme an der FH-***6***. Nach sechs Semestern (WS 2021/22 - SS 2024) bzw. im dritten Ausbildungsjahr an der FH-***6*** wechselte sie erneut in das von SS 2020 - SS 2021 betriebene Informatikstudium an der ***7***.
Ein dem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegenstehender Studienwechsel liegt grundsätzlich schon vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt wird (§ 17 Abs. 1 Z 2 StudFG). Wird nach dem dritten inskribierten Semester bzw. dem zweiten Ausbildungsjahr - wie eben im Beschwerdefall - das Studium gewechselt, liegt gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG ein günstiger Studienerfolg bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium nicht vor. Das bedeutet, dass gemäß § 2 FLAG 1967 iVm § 17 Abs. 3 StudFG im wiederaufgenommenen Studium grundsätzlich so viele Semester des wiederaufgenommenen Studiums keine Familienbeihilfe auszuzahlen ist, wie das zu spät gewechselte Studium gedauert hat.
Anrechnungen von Prüfungen verkürzen den Wartezeitraum. Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich. Das Arbeitspensum eines Studienjahres ist nach § 54 Abs. 2 UG für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS bemessen, daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (bei Anerkennung von 1 - 30 ECTS-Punkten ein Semester, bei Anerkennung von 31 - 60 ECTS-Punkten zwei Semester).
Im Beschwerdefall beträgt die Wartezeit sechs Semester. Da seitens der Universität Prüfungen aus dem Vorstudium iA von 54 ECTS-Punkten angerechnet wurden, verkürzt sich die Wartezeit um zwei Semester. Die Wartezeit bis zu einem neuerlichen Anspruch - sofern die "allgemeinen" Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) dann noch vorliegen - beträgt somit vier Semester.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass im Zeitraum Juli - September 2024 ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge nicht bestanden hat. Der Rückforderungsbescheid erging somit zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen, unter denen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge gewährt werden, bzw. bei zu Unrecht erfolgtem Bezug zurückzufordern sind, waren bereits Gegenstand der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und lassen sich zudem in klarer Weise aus dem Gesetz ableiten. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 66 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 68 Abs. 1 Z 1 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 § 4 Abs. 2 FHG, Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993 § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 17 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 54 Abs. 2 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100042.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
GAAAF-46994